Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 
Beschluß. 
Da es im Interesse der gemeinsamen Sicherheit und Ordnung geboten erscheint, 
allgemeine Grundsätze für das Vereinswesen in den sämmtlichen deutschen Bundesstaaten 
außzustellen, so haben sich die höchsten und hohen Bundesregierungen über nachstehende 
Bestimmungen vereinigt: l 1 
In allen deutschen Bundesstaaten dürfen nur solche Vereine geduldet werden, die 
sich darüber genügend auszuweisen vermögen, daß ihre Zwecke mit der Bundes= und 
Landes-Gesetzgebung im Einklange stehen und die öffentliche Ordnung und Sicherheit 
nicht gefährden. 
8. 2. 
Die einzelnen Bundesregierungen werden demnach die nöthigen Anordnungen 
treffen, um von der Einrichtung und den Zwecken eines jeden Vereines, sowohl im Be- 
ginne als im Laufe seiner Existenz und Wirksamkeit, Kenntniß nehmen zu können. 
§. 3. 
In Beziehung auf politische Vereine insbesondere muß, sofern derartige Vereine 
nicht nach Maßgabe der Landesgesetzgebung überhaupt untersagt sind, oder doch einer 
für jeden Fall besonders zu ertheilenden obrigkeitlichen Genehmigung bedürfen, die be- 
trefsende Staatsregierung sich in der Lage befinden, nach Maßgabe der Umstände, beson- 
dere vorübergehende Beschränkungen und Verbote erlassen zu können. 
8. 4. 
Allgemein sind für politsche Vereine noch folgende Beschränkungen zur Geltung 
zu bringen 
1) inntr Lehrlinge und Schüler dürfen sich an solchen Vereinen nicht be- 
eiligen. 
2) d Verbindung mit anderen Vereinen ist unstatthaft. 
8. 5. 
In allen Bundesstaaten muß der Landesregierung nicht nur das Necht zustehen, 
die Versammlungen solcher Vereine, welche, ohne im Besitze einer besonderen staat- 
lichen Anerkennung, beziehungsweise Genehmigung zu sein, sich mit öffentlichen Ange- 
legenheiten beschäftigen, obrigkeitlich überwachen zu lassen, sondern es )2 ven betreffen- 
Färl Schw. Auvoll. Gesesamml. XV. 
 
	        
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