Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 197 
LIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 31. Juli 1854, die Ermächtigung des Nebenzollamtes I zu Ebmath, im 
Hauptzollamtsbezirk Eibenstock, zum Begleitscheimvechsel mit dem Königlich 
Meupßischen Hauptzollamte in Wittenberge, ingleichen mit dem Königlich 
Hannoverschen Zollamte in Bremen betreffend. 
Nachdem nach einer Mittheilung des Königlich Sächsischen Finanz-Ministeriums 
auf diesfallsigen besondern Antrag der Fabrikanten in Roßbach in Böhmen und im Ein- 
verständniß mit den Königlichen Regierungen von Preußen und Hannover das Königlich 
Sächsische Nebenzollamt ! zu Ebmath, im Hauptzollamtsbezirke Eibenstock, auch zum 
Begleitscheinwechsel mit dem Königlich Preußischen Hauptzollamte in Wittenberge, in- 
yleichen mit dem Königlich Hannoverschen Zollamte in Bremen ermächtigt worden ist, 
so wird solches unter Bezugnahme auf die hieher einschlagende frühere Ministerial-Be- 
kanntmachung vom 14. Februar dies. Jahres andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 31. Juli 1854. 
Färstl. Schwarzb. Ministerinm, Abth. der Finanzen. 
Th. Scht 
chwarpß. 
A. Koch. 
LTV. Ministerial-Verordnung 
vom 4. August 1854, die Wahlen zum Landtage betreffend. 
Zum Zweck der Bildung des auf Grund der Gesetze vom 21. März d. J. einzuberu- 
senden Landtags wird in Gemäßheit des F. 1 des Wahlgesetzes Folgendes hiermit ver- 
ordnet: « 
§.1. 
Am 2ten October dieses Jahres sind im ganzen Lande die Wahlen der 
Wahlmänner vorzunehmen, durch welche die Abgeordneten der größeren Städte und die 
Abgeordneten der kleineren Städte und der Bewohner des Landes gewählt werden. 
 
	        
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