Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

  
1854. 233 
Gebrauch machen, jedoch darf das letztere nicht mit Kugeln, sondern höchstens nur mit 
hrobem Schrot geladen sein. Auch muß der Gendarm in derartigen Fällen seine volle 
Besonnenheit sich sorgfältig bewahren und sich von aller Leidenschaftlichkeit sern zu hal- 
ten suchen, um in Anrendung der ihm anvertrauten Amtsgewalt und Schutzwaffen 
nicht weiter gefübrt zu werden, ald zur Abwendung der ihm drohenden Gefahr und zur 
Erreichung des dienstlichen Zweckes unumgänglich nothwendig ist. 
8. 25. 
Beschwerden gegen die Person und Dienstführung der Gendarmen sind bei dem 
Gendarmerie-Commando anzubringen und von diesem zu entscheiden. Necureinstanz, 
ist das Fürstl. Ministerium, Abth. des Jnnern. 
Rudolstadt, den 15. September 1854. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
IXV. Ministerial Bekanntmachung, 
betreffend die Aufbebung der in Folge der eingetretenen Landedtrauer angeord- 
neten Einstellung der öffentlichen Lustbarkeiten u. s. w., 
vom 25. September 1854. 
Auf Befebl Seiner Durchlaucht des Fürsten wird die durch die Ministerial-Bekannt= 
machung vom 18. d. M. gelwoffene Anordnung wegen Einstellung des öffentlichen Tan- 
zens und Musikbaltens sowie aller sonstigen rauschenden öffentlichen Vergnügungen unter 
Aufrechterhaltung der itrigen Bestimmungen rücksichtlich der noch fortdauernden Landes- 
trauer vom 1. October d. J. ab dergestalt aufgehoben, daß von und mit diesem Tage 
öffentliche Vergnügungen der gedachten Art wieder stattfinden können. 
Rudolstadt, den 25. September 1854. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
  
 
	        
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