Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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Zuchthaus allein oder in Verbindung mit andern Freiheitsstrafen angedroht ist, 
jedoch mit Ausnahme der im Art. 221 des Strasgesetzbuches aufgeführten ausge- 
zeichneten Diebstähle in einem Betrage von funfzig Thalern und weniger; 
2) alle Verbrechen, welche nach einem Strafsaßze zu beurtheilen sind, der über vier- 
jährige Ahüterausstn hinausgeht, jedoch mit Ausnahme der in den Artikeln 
216 Nr. 4., 222, 223, 224 u. 228 des Strafhesehbuches angeführten Diebstähle; 
3) die unter 2 97 Ziff. 1 und unter Art. 199 des Strafgesetzbuches fallenden Ver- 
brechen, das letztere indeß nur, soweit es sich auf Art. 197 Ziff. 1 bezieht. 
II. Alle nicht zu den Verbrechen im engerm Sinne gehörigen Verbrechen, insbe- 
sondere auch alle mit Geldstrafe bedroheten, sind Vergehen, sofern sie nicht zu den 
Uebertretungen zu rechnen sind. 
LII. Uebertretungen sind: 
1) Alle Verbrechen, welche nach einem Strafsatze von höchstens sechs Wochen Gefäng- 
niß allein oder wahlweise mit verhältnißmäßiger Geldstrafe zu bestrafen sind; 
2) Ehrenkränkungen unter den im Art. 370 der Straf-Proceß-Ordnung und 8. 39 
dieses Gesetzes bestimmten Einschränkungen; 
3) den Verwandten-Diebstahl und die Entwendung von Lebensmitteln (Art. 229 
Abs. 1 und Art. 230 des Strafgesebuches §. 11 Schlußsaß des Gesetzes zum Schutz 
der Holzungen u. s. w. vom 26. April 1850), sowie die in den Art. 234 und 
237 des Strafgesetzbuches bezeichneten Veruntreuungen und betrügerischen Hand- 
lungen, insofern alle diese Verbrechen nicht sonst nach Art. 218—226, Art. 233, 
240 und 241 ausgezeichnet sind, und der Betrag ihres Gegenstandes fünf Thaler 
nicht übersteigt; 
4) die im Art. 256 des Strafgesetzbuches erwähnten Fälschungen; 
5) Defraudationen von Wege= und Gemeinde-Abgaben; 
6) alle Polizei-Vergehen. 
Die Zuständigkeit der Strafgerichte rücksichtlich der Beeinträchtigung der Regalien, 
der Steuer- und Zoll-Contraventionen, sowie anderer Defrandationen öffentlicher Ab- 
gaben richtet sich, vorbehältlich der Bestimmung unter Ul. Sif. 5 nach den Competenz= 
Vorschriften bei Verbrechen. 
8. 2. 
Statt des Absatzes 2 des Art. 3. 
Die Voruntersuchung hat die Existenz und Natur des Verbrechens, sowie die
	        
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