1854. 245
eine Urne gethan und davon zwei und siebzig durch den Präsidenten des Apellations=
Gerichts herausgezogen. Von den unter diesen Nummern auf der Jahresliste stehenden
Personen wählt der Präsident des Appellations-Gerichts nach seinem Emessen sechs
und dreißig aus, welche die Hauptgeschwornen des einzelnen Geschwornengerichts sind.
. 8. 11.
Zu Art. 33 statt des Schlußabsahes.
Die Liste der Hauptgeschwornen und der Ergänzungsgeschwomen ist den An-
geklagten, welche vor dem Geschwornengerichte zu erscheinen haben, spätestens am
dritten Tage vor der sie betreffenden Hauptverhandlung auf Anordnung des Präsidenten
des Gerichtshofs mitzutheilen.
§. 12.
Zu Art. 34.
Ueber die Entschuldigungsgründe derjenigen Geschwornen, welche ausgeblieben
sind, oder welche Entlassungs= oder Beurlaubungs-Gesuche vorbringen, beschließt der
Gerichtshof nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und macht die Entscheidung in
öffentlicher Sitzung bekannt.
Ueber solche Entlassungs= und Beurlaubungs-Gesuche, auf welche woch vor Eröff-
mung des Geschwornengerichts Bescheid ertheilt werden kann, ist sogleich von dem Ap-
pellations-Gerichte nach Gehör des Ober-Saatsanwalts zu entscheiden; es sind jedoch
auch in diesem Falle die Gesuche und Entscheidungen mit ihren Gründen bei Eröffnung
des Geschwornengerichts in öffentlicher Sitzung bekannt zu machen.
S. 13.
Der erste Satz in Art. 39 der Straf-Proceß-Ordnung fällt weg.
5. 14.
Zu Art. 42 statt des ersten Satzes von den Worten: T einzelne — beauftragen“
und zu Art. 43 Absatz 2.
Der Ober-Staatsanwalt kann Beamte der Staatsanwaltschaft mit einstweiliger
Vertretung seiner selbst, sowie mit der Stellvertretung für andere Staatsanwälte beauf-
tragen.