Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 253 
Die Anträge der Staatsanwaltschaft di Senubung von Beweismitteln in der 
Hauptrerhandlung dürfen nicht abgelehnt werd 
Das Gericht kann jedoch von Amenchen die Benutzung von Beweismitteln in 
der Hauptverhandlung, welche die Staatsanwaltschaft nicht beantragt hat, und die es 
für erforderlich erachtet, namentlich die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen, 
oder auch die Vorlesung der in der Voruntersuchung erstatteten Aussagen von Zeugen 
oder Sachverständigen anordnen. 
C. 37. 
Die in den §§. 34—36 gedachten Entscheidungen sind bei Strafe der Nichtig. 
keit mit den Unterschriften der Gerichtsmitglieder, welche an der Beschußfassung Theil 
genommen haben, zu versehen. 
Wiicht die Entscheidung des Gerichts von den Anträgen der Staatsanwaltschaft 
ab, so ist dieselbe der letzteren sofort mitzutheilen. 
Die Anklagekammer theilt den Verweisungsbeschluß nebst den Acten dem Ober- 
Staatsanwalte mit, welcher sodann die Anklageschrift zu entwerfen hat. 
S. 38. 
Die Anklageschrift und der Verweisungsbeschluß ist dem Angeklagten bei Straft 
der Nichtigkeit, — vorbehältlich des Verfahrens bei abwesenden Angeklagten (Art. 218 
und §. 555 unten), — mit der mündlichen oder schriftlichen Aufforderung mitzutheilen, 
diejenigen Beweismittel, welche er zur Hauptverhandlung herbeigeschafft, insbesondere 
die Zeugen, welche er vorgeladen zu sehen verlangt, binnen einer zu bestimmenden 
Frist anzugeben, damit dieselben zur Hauptverhandlung herangezogen werden können. 
Dem Augeklagten ist dabei zu bemerken, dah, wenn er die Benennung der Beweis- 
mittel in der gestellten Frist versäumt, ihm überlassen bleibe, dieselben zur Hauptver- 
handlung selbst mitzubringen. 
Der Vewweisungsbeschluß kann auch durch Vorlesen bekannt gemacht werden. 
Die Ladung zur Hauptverhandlung wird entweder mit Zufertigung der Anklage- 
schrift verbunden, oder sie erfolgt später. 
Die dem Angeklagten gesetzte Frist kann nach Befinden einmal verlängert werden. 
Die Mittheilung der Anklageschrist und des Venveisungsbeschlusses geschieht durch 
den Untersuchungsrichter, wenn nicht gleichzeitig die Ladung zur Hauptverhandlung 
erfolgt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.