1854. 36
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Siebeates Stück vam Jahre 1854.
DXIX. Grundgesetz
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudotstadt, vom 21. März 1854.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg rc.,
verordnen hiermit zum Zweck einer genauern Feststellung der grundgesetzlichen Ver-
hältnisse des Fürstenthums auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie unter Beirath
und mit Zustimmung Unseres getreuen Landtags, was folgt:
I. Von den Surnen.
Der Fürst ist das souveraine Dkkantt des Staates. Die gesammte Staats-
gewalt ist ungetheilt in ihm vereinigt. In der Ausübung bestimmter Rechte ist
der Fürst nach Maßgabe dieses Gesetzes an die Mitwirkung des Landtags
gebunden.
g. 2
Die Person des Fuͤrsten ist heilig und unverleblit. Er ist über alle dußere per-
sonliche Verantwortung erhaben.
U. Von den Stagtsangehörigen.
Die Voraussebungen des Erwerbe- und des Verlustes der Landesunterthanen.
schaft sowie die den Staatsangehörigen zus Rechte und Befugnisse sind durch
besondere Gesetze bestimmt.
IUI. Von der obersten Negierungsbehörde.
- . 4.
Bei der Leitung der Regierungsgeschaͤfte stehen dem Fuͤrsten ein oder mehrere
Raͤthe zur Seite, welche die r Regierungebehorde bilden und welchen der Fuͤrst
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehlamul.