Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 36 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Siebeates Stück vam Jahre 1854. 
  
DXIX. Grundgesetz 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudotstadt, vom 21. März 1854. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg rc., 
verordnen hiermit zum Zweck einer genauern Feststellung der grundgesetzlichen Ver- 
hältnisse des Fürstenthums auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie unter Beirath 
und mit Zustimmung Unseres getreuen Landtags, was folgt: 
I. Von den Surnen. 
Der Fürst ist das souveraine Dkkantt des Staates. Die gesammte Staats- 
gewalt ist ungetheilt in ihm vereinigt. In der Ausübung bestimmter Rechte ist 
der Fürst nach Maßgabe dieses Gesetzes an die Mitwirkung des Landtags 
gebunden. 
g. 2 
Die Person des Fuͤrsten ist heilig und unverleblit. Er ist über alle dußere per- 
sonliche Verantwortung erhaben. 
U. Von den Stagtsangehörigen. 
Die Voraussebungen des Erwerbe- und des Verlustes der Landesunterthanen. 
schaft sowie die den Staatsangehörigen zus Rechte und Befugnisse sind durch 
besondere Gesetze bestimmt. 
IUI. Von der obersten Negierungsbehörde. 
- . 4. 
Bei der Leitung der Regierungsgeschaͤfte stehen dem Fuͤrsten ein oder mehrere 
Raͤthe zur Seite, welche die r Regierungebehorde bilden und welchen der Fuͤrst 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehlamul.
	        
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