42 185 4.
5 30.
Die Staatsregierung muß mit aller Sorgfalt auf Einhaltung des Ausgabe-
Etats Bedacht nehmen und ist für eine etwaige Ueberschreitung des Gesammt-
Etats verantwortlich.
F. 31.
Regierungshandlungen, durch welche die regelmdßigen Einkünfte des Landes
geschmälert werden, bedürfen vor ihrer Ausführung der Genehmigung des Landtags.
Dahin gehören insbesondere Veräußerungen Fürstl. Domainen (#. 10) und Ab-
schließung von Staatsverträgen über Abtretung von Gebietstheilen, wobei Unter-
thanen aus dem Staatsverbande scheiden.
K. 32.
Ueber das gesammte Schuldenwesen des Landes sind dem Landtage stets die
umfassendsten Aufschlüsse zu geben. Auf die Dauer der gegenwärtigen Einrichtung
des Staatsschuldenwesens verbleibt es beiden zeitherigen Bestimmungen, nach wel-
chen über die contrahirten Schulden zunachst s. g. Cassenscheine als Interimöschuld=
scheine, von einem Mitgliede der obersten Regierungsbehörde beglaubigt, ausgestellt
werden. Sobald die Haupt-Landes-Cassenrechnung desjenigen Jahres, in welchem
der Cassenschein ausgestellt ist, dem Rechnungsausschusse G. 42 und 45) vorgelegt
worden, werden die Cassenscheine in Fürstliche Obligationen verwandelt.
Die letzteren werden von dem Rechnungsausschusse im Concepte signirt, in der
Ausfertigung vom Fürsten vollzogen und von einem Mitgliede der obersten Regie-
tungsbehörde contrasignirt.
) Mitaufsicht über die Staatseinkünfte.
5. 33.
Alljaͤhrlich erfolgt eine Revision und Abnahme der Haupt-Landes-Cassenrech-
nung durch den Rechnungsausschuß des Landtags unter Zuziehung eines oder meh-
rerer Regierungs-Commissarien.
Dem Rechnungöausschusse steht dabei frei, auch auf die als Belege der Haupt-
Landes-Casserechnung anzusehenden Rechnungen der untergeordneten Stellen ein-
zugehen.
. 34.
Können die bei der Rechnungerevision gezogenen Monita durch eine Verhand-