Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

8 1855. 
8. 4. 
Die Militairpflicht dauert mit Ausschluß der Reerntenexercirzeit 6 Jahre. Wer 
in Folge der Höhe seiner Loosnummer in den ersten 4 Jahren seiner Militairpsiicht 
nicht einberufen wird, bleibt in Friedenszeiten von Leistung des activen Militair, 
dienstes frei. 
8. 5. 
Ausgenommen von der Verloosung, mithin frei von der Militairpflicht, sind: 
1) Diejenigen, welche mit landesherrlicher Genehmigung, ohne desfallsigen Vorbe- 
halt in auswärtige Civil= oder Militairdienste getreten sind; 
2) Diejenigen, welche wegen körperlicher Gebrechen oder wegen Geisteskrankheiten 
zum Militairdienst gänzlich untauglich befunden worden. Candidaten der Theologie 
werden durch die Ablegung des theologischen Staatsexamens von der noch nicht ange- 
tretenen oder nicht ganz erfüllten Militairpflicht frei. 
S. 6. 
Bei der wirklichen Einberufung zum Dienst sollen in der Verloosungsliste vorläufig 
übergangen und zurückgestellt werden 
1) diejenigen Individuen, die nur bedingt und zur Zeit körperlich untauglich 
sind, d.h. bei denen die Annahme einer spätern Diensttauglichkeit als begründeterscheint. 
Diese haben sich im folgenden Jahre wiederum zu stellen. Werden sie auch dann nicht 
als diensttauglich befunden, so werden sie in der Verloosungsliste gestrichen. 
2) Diejenigen, welche, obwohl sonst diensttauglich, das Normalmaaß von 66 Rudol- 
städter Zoll nicht halten. Auch diese werden vorläufig auf ein Jahr zurückgestellt, 
und wenn sie auch dann das gesetzlich geringste Maaß noch nicht erreicht haben, in den 
Listen als „für den Train tauglich“ bezeichnet und eintretenden Falls nach ihrer Loos- 
nummer dahin verwendet. 
3) Einzige Söhne, welche ihre Eltern wegen Kränklichkeit, Gebrechlichkeit oder son- 
stiger Hülflosigkeit derselben zur Zeit der Einberufung erhalten haben und denselben 
auch ferner unentbehrlich sind. 
4) Der älteste Bruder verwaister und noch unmündiger Geschwister, welcher an deu- 
selben Elternstelle vertreten muß und diese Pflicht auch wirklich erfüllt. 
5) Der jüngste von mehreren Brüdern, welche bereits beim Militair dienen oder im 
Dienste gefallen, oder in demselben unbrauchbar geworden sind. 
Es wird indeß bei den unter Nr. 3, 4 und 5 gedachten Befreiungen vorausgesetzt.
	        
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