Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 139 
bewilligt. Ist der Geldbedürftige nicht in der Lage, eine solche Hypothek bestellen zu 
können, so ist der Finanz-Abtheilung des Ministeriums ausnahmsweise gestattet, nach 
ihrem Ermessen auch eine anderweite Sicherstellung insbesondere durch Bürgschaft und 
Verpfändung hypothekarischer Forderungen anzunehmen, lusofern hierdurch die Casse 
in den ungefährdeten Bezug der Verzinsungs= und Tilgungs-Rente bis zum Abtrag des 
Kapitals gesett wird. 
Die Finanz-Abtheilung entscheidet zunächst über die Zulässigkeit der Verleihung 
in Hinsicht auf den Stand der Casse und, wenn aus dieser Rücksicht kein Bedenken vor- 
liegt, so prüft sie die Gesuche, insbesondere die Vermögens- und Erwerbs-Verhöltnisse 
und die Ordnungsliebe des Darlehnsuchenden und bedient sich hierbei der Fürstl. Land- 
raths-, Justiz-, Rent= und Steuet-Aemter, desgl. der Ortsvorstände, welche sämmtlich 
verpflichtet sind, die verlangte Auskunft zu geben. · 
8. 12. 
Wem die Finanz-Abtheilung die Zulässigkeit der Darleihung decretirt hat, so ver- 
fügt sie das Erforderliche wegen Zusicherung des begehrten Kapitals, in der Ordnung, 
daß unter mehreren Angemeldeten diejenigen, welche das Geld zur Ablösung grund- 
herrlicher Lasten bedürfen oder durch Noth- oder Unglücksfälle zur Kapital-Aufnahme 
genöthigt sind, oder zur Abwendung von nokthwendiger Veräußerung ihrer Besißungen 
die Hülfe der Landes-Credit-Casse in Anspruch nehmen, unter den in gleicher Kate- 
gorie slehenden Geldbedürstigen aber immer diejenigen, welche kleinere Anlehen verlan- 
gen, den Vorzug erhalten. 
8. 13. 
Kapitalien werden nur in vollen Gulden resp. Thalern und in Beträgen, welche 
durch die Zahl 5 theilbar sind, aber nicht unter dem Betrage von 25 Gulden bezüglich 
15 Thalern ausgeliehen, mit der alleinigen im §. 17 bestimmten Ausnahme. 
8. 14. 
Darlehen, welche unter der Bedingung einer planmäßigen Tilgung ausgenommen 
werden (F. 15), können den Schuldnern nicht gekündigt werden, so lange diese mit den 
vertragsmäßigen Zins= und Abschlagszahlungen pünktlich einhalten, oder nicht der Werth 
des verpfändeten Gegenstandes eine bedeutende Minderung erleidet oder sonst nicht 
Zweifel hinsichtlich der Sicherheit der Schuld eintreten. Den Schuldnern steht dagegen 
innerhalb der ersten Hälfte der Tilgungs-Periode ein Kündigungs-Recht zu, nur hat die
	        
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