Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 137 
5) in soweit es die disponiblen Mittel gestatten, zur Hebung der Landwirthschaft 
und Gewerbe, zur Abhülfe in Noth= und Unglücksfällen, zum Abtragen lästiger 
Schulden u. s. w. Darlehen zu angemessenen Zinsen zu bieten, unter Gestattung 
deren allmähliger Tilgung. 
. 2. 
Die Fonds und Zuschũsse der Landes- Eredit· Casse bestehen: 
1) in Kaufgeldern für veräußerten Grundbesitz und in Ablösungsgeldern von Feudal- 
und sonstigen Berechtigungen; 
2) in Depositen von inländischen Behörden; 
3) in Kapitalien, welche von Privaten 2c. aufgenommen werden; 
4) in Zuschüssen der Haupt-Landes-Casse zur Verzinsung und Tilgung der Staats- 
und Cammer-Schulden; 
5) in den Zinsen von den ausstehenden Activ-Kapitalien des Landes- und Cammer= 
Vermögens. 
S. 3. 
Die bei der Landes-Credit-Casse angelegten Gelder genießen gleiche Sicherheit 
wie die bis jetzt zu Landes= und Cameral-Zwecken aufgenommenen Kapitalien. 
8. 4. 
Der bei der Verwaltung der Landes-CreditCasse sich ergebende Zinsgewinn wird 
zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet. Reicht derselbe zu diesem Zwecke 
nicht aus, so wird aus der Haupt-Landes-Casse das Fehlende zugeschossen. Der ver- 
bleibende Ueberschuß wird zur Tilgung der Landes- und Cammerschuld verwendet. 
Verwaltung. 
8. 5. 
Die Leitung der Geschäfte der Landes-Credit-Casse steht der Finanz-Abtheilung 
des Ministeriums zu. 
Capital-Aufnahme. 
8. 6. 
Un die gekündigten Kapitalien zurückzuzahlen, annehmbaren Gesuchen der Geld- 
bedürftigen zu genügen, den Wünschen der Geldbesitzenden möglichst zu willfahren und 
sonst im Interesse der Landes-Credit-Casse zu wirken, ist dieselbe auch zur Kapital-Auf- 
nahme ernächtigt. 
26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.