142 1855.
8. 21.
Die Zins- und Tilgungsrente vom Ablösungs-Kapitale besteht in der Ablösungs-
Rente, welche auf Grund der Ablösungs-Gesetze für die abgelösten Lasten festgeslellt
worden. Jedoch übernimmt die Landes-Credit,Casse nur Renten die 1 Fl. bezüglich
17 Sgr. jährlich und darüber betragen und die übernommenen Renten sind immer
auf volle Kreuzer bezüglich Silbergroschen abzurunden.
Die Rentenzahlungen erfolgen halbjährlich an den im §. 15 genannten Terminen
und zwar von dem nach Mittheilung des bestätigten Ablösungs-Vertrags an die Landes-
Credit-Casse zuerst einfallenden 1. April oder 1. October an.
§. 22.
Bei regelmäßiger Fortentrichtung der Renten werden dieselben getilgt:
a) nach 18 Jahren, wenn der 12fache Betrag
b) nach 24 Jahren, wenn der 15 fache Betrag Jahresrente als Ablösungs-Kapital
gewährt werden muß.
Hinsichtlich der Nachschußrenten bei Lehns-Ablösungen (F. 23 des Ablösungs-Ge-
setzes) ist es dem Belasteten gestattet, solche durch Zuschlag des 15. Theiles derselben
zur jährlichen Lehnsrente zu gleich mit dem Ablösungs-Kapital zu tilgen.
Ebenso kann die Tilgungszeit durch erhöhte Renten und Abschlagszahlungen auf
Antrag des Belasteten gekürzt werden, jedoch nur nach der §. 14 festgesetzten Kündi-
unsfrist.
rr die Renten und Abschlagszahlungen quittirt die Landes-Credit. Casse in die
8. 16 vorgeschriebenen Quittungobücher.
Erlassene und als uneinbringlich nachgewiesene Ablösungs-Renten werden auf
Grund und unter Beilegung der betreffenden Fürstl.= und Ministerialreseripte sofort der
Haupt-Landes-Casse liquidirt und von dieser der Landes-Credit-Casse gewährt.
Verfahren beten Restanten.
Gegen Schuldner, welche an dem *m Termine ihre Darlehns= oder Ab-
lösungs-Rente nicht berichtigen, ist sofort nach Maßgabe der Exceutions-Ordnung vom
10. Juni 1854 §F. 77 ff. zu verfahren. Kann der Rückstand aus dem Mobiliarver=
mögen des Restanten nicht beigetrieben werden, so muß der Finanz-Abtheilung sofort
hierüber Anzeige erstattet und von dieser nöthigen Falls in Gemähheit des 8. 15 das