1855. 143
Kapital gerichtlich gekündigt werden. Die Kosten derartiger durch die Säumniß der
Schuldner nöthig gewordenen Kündigungen zusun die Schuldner.
Erfolgt bis zum Ablaufe der beersischrücen Kündigungsfrist nicht die Zurück-
zahlung des rückständigen Kapital und Zinsbetrages, so haben die zuständigen Gerichte
auf den Antrag der Landes-Credit-Casse und auf erfolgte Nachweisung der Schuld sofort
das Hülssverfahren gegen den Schuldner einzuleiten.
Zur Nachweisung der Schuld genügt die Bezugnahme auf die gerichtlich bestellte
Hppothek und die Uebergabe einer beglaubigten Abschrift der Schuld= und Pfandver-
schreibung oder des Ablösungs-Vertrages unter Beisügung eines ebenfalls beglaubigten
Rechnungsauszuges über die geschehenen Athlege ahlingen.
8. 2
Geräth ein Schuldner der Landes-Credit. cunne in Concurs, so ist der Betrag der
jährlichen Zins- und Tilgungsrente aus der Masse solange zu zahlen, als das Unter-
pfand zur Masse gehört und es hat die Anstalt gegen die Masse dieselben Rechte, die ihr
nach §§. 24 und 25 gegen den Schuldner selbst zugestanden haben würden.
. 27.
Bei Veräußerungen verpfändeter resp. belasteter Grundstücke tritt der neue Er-
werber derselben ganz beziehungsweise bis zum Betrage des Kaufgeldes in die Stelle des
Veräußerers und bei theilweisen Veräußerungen des Unterpfandes ist, wenn die Dar-
lehen= oder Ablösungs-Renten nicht durch gänzliche Rückzahlung oder durch den abge-
trennten Stücken entsprechende Abschlagszahlungen getilgt werden können, ein Umtausch
der betreffenden Schuldverschreibungen resp. — in der Weise voczu-
nehmen, daß über die im Verhältniß der zertb
vechte an dem ursprünglichen Betrage abzuschreiben sind, eine neue e Verbriefung satt.
finde
detShlauge jedoch bei solchen Veräußerungen die vollständige Sicherheit der Casse
nicht hergestellt ist, wird der ursprüngliche Schuldner nicht befreit, vielmehr der Lan-
des-Credit-Casse das Pfandrecht aus der Zeit des alten Schuldners selbst dann vorbe-
halten bleiben, wenn auch der neue Erwerber schon Renten berichtigt hätte.
Rechnungslegung.
8. 28.
Ueber die gesammte Einnahme und Ausgabe hat der Rechnungsführer der Landes-