Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

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gegenseitigen Schutze wider Nachdruck abgeschlossene Uebereinkunft zu erweitern, haben 
beschlossen zu diesem Zwecke einen Zusahvertrag abzuschließen und deßhalb zu Ihren Be- 
vollnächtigten ernannt, nämlich: 
Se. Majestät, der König von Preußen, den Herrn Albrecht, Grasen von 
Bernstorff, Allerhöchstihren wirklichen Geheimen Rath und Kammerherrn, 
außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister bei Ihrer Groß- 
britannischen Majestät, Ritter des Rothen-Adler--Ordens erster Klasse mit Eichen- 
laub. Großkreuz des Civil-Verdienst. Ordens der Bayerischen Krone, Ritter des 
Königlich Sicilianischen St. Januarius- Ordens, Ritter des dh Fus schen 
St. Stanislaus= Ordens, Komthur des Königlich P » ens; 
Und Ihre Majestät, die Königin des vereinigten Kö 
und Irland, den sehr ehrenwerthen Georg A ze cune von 
Clarendon, Baron Hyde von Hindon, Pair des vereinigten Königreichs, 
Mitglied Ihrer Großbritannischen Majestät Geheimen Rathes, Ritter des Ordens 
vom Hosenbande, Großkreuz des Bath-Ordens, Ersten Staats-Sekretär Ihrer 
Großbritannischen Majestät für die auswärtigen Angelegenheiten, und den sebr 
ehrenwerthen Eduard Johann, Baron Stanlev von Alderley, Pair des 
vereinigten Königreichs, Mitglied Ihrer Großbritannischen Majestät Geheimen 
Rathes und Präsident des Geheimen Naths-Ausschusses für Angelegenheiten des 
Handels und der ausländischen Plantagen; 
welche nach geschehener Auswechselung ihrer richtig befundenen Vollmachten folgende 
Artikel perabredet und abgeschlossen haben: 
Artikel l. 
Man ist übereingekommen, daß alle Bücher, Stiche und Zeichnungen, welche 
innerhalb des Gebietes irgend eines anderen Staakes, der eine Uebereinkunft wider den 
Nachdruck mit Großbritannien abgeschlossen hat oder abschließt, oder einer solchen bei- 
getreten ist oder beitritt, veröffentlicht sind, bei ihrer Ausfuhr aus Preußen, Sachsen, 
Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, 
Braunschweig, Anhall-Dessau-Cöthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt, 
Schwarzburg. Sondershausen oder Reuß, für die Zwecke der gegenwärtigen Ueberein- 
kunft anbelehe werden sollen, als ob sie aus dem Lande ihrer Veröffentlichung ausge- 
führt wär 
Artikel M. 
Der Schutz, welcher durch die unter dem 13. Mai 1846 zwischen den hohen kon- 
  
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