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gegenseitigen Schutze wider Nachdruck abgeschlossene Uebereinkunft zu erweitern, haben
beschlossen zu diesem Zwecke einen Zusahvertrag abzuschließen und deßhalb zu Ihren Be-
vollnächtigten ernannt, nämlich:
Se. Majestät, der König von Preußen, den Herrn Albrecht, Grasen von
Bernstorff, Allerhöchstihren wirklichen Geheimen Rath und Kammerherrn,
außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister bei Ihrer Groß-
britannischen Majestät, Ritter des Rothen-Adler--Ordens erster Klasse mit Eichen-
laub. Großkreuz des Civil-Verdienst. Ordens der Bayerischen Krone, Ritter des
Königlich Sicilianischen St. Januarius- Ordens, Ritter des dh Fus schen
St. Stanislaus= Ordens, Komthur des Königlich P » ens;
Und Ihre Majestät, die Königin des vereinigten Kö
und Irland, den sehr ehrenwerthen Georg A ze cune von
Clarendon, Baron Hyde von Hindon, Pair des vereinigten Königreichs,
Mitglied Ihrer Großbritannischen Majestät Geheimen Rathes, Ritter des Ordens
vom Hosenbande, Großkreuz des Bath-Ordens, Ersten Staats-Sekretär Ihrer
Großbritannischen Majestät für die auswärtigen Angelegenheiten, und den sebr
ehrenwerthen Eduard Johann, Baron Stanlev von Alderley, Pair des
vereinigten Königreichs, Mitglied Ihrer Großbritannischen Majestät Geheimen
Rathes und Präsident des Geheimen Naths-Ausschusses für Angelegenheiten des
Handels und der ausländischen Plantagen;
welche nach geschehener Auswechselung ihrer richtig befundenen Vollmachten folgende
Artikel perabredet und abgeschlossen haben:
Artikel l.
Man ist übereingekommen, daß alle Bücher, Stiche und Zeichnungen, welche
innerhalb des Gebietes irgend eines anderen Staakes, der eine Uebereinkunft wider den
Nachdruck mit Großbritannien abgeschlossen hat oder abschließt, oder einer solchen bei-
getreten ist oder beitritt, veröffentlicht sind, bei ihrer Ausfuhr aus Preußen, Sachsen,
Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha,
Braunschweig, Anhall-Dessau-Cöthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt,
Schwarzburg. Sondershausen oder Reuß, für die Zwecke der gegenwärtigen Ueberein-
kunft anbelehe werden sollen, als ob sie aus dem Lande ihrer Veröffentlichung ausge-
führt wär
Artikel M.
Der Schutz, welcher durch die unter dem 13. Mai 1846 zwischen den hohen kon-
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