Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

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dachten Königreiche erscheinen, entlehnten Artikel unter den nach dem 
vorstehend bekannt gemachten Zusatzvertrage vom 14. Juni d. J. vereinbarten 
Voraussetzungen und näheren Bestimmungen Anwendung. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Firsstlichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 14. December 1855. 
(I. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
.K LVII. Bekanntmachung 
des Fürstl. Ministeriums, Abtheil. für Kirchen= und Schulsachen, das unbefugte 
Eindringen der Eltern in die Schule betr., vom 12. Derember 1855. 
Nachdem zur Anzeige gekommen, daß zuweilen Eltern, welche glauben, ihre Kinder 
seien in der Schule zu streng behandelt worden, selbst in die Schule kommen und dort 
den Lehrer zu Rede setzen, so wird vor einem solchen unbefugten und eigenmächtigen 
Eingreifen in die Rechte der Schule nicht nur hiermit öfsentlich gewarnt, sondern zu- 
gleich auch darauf hingewiesen, daß, wenn Eltem, Verwandte oder Vormünder der 
Schulkinder meinen, es seien letztere in der Schule zu hart bestrast worden, es der 
Ordnung gemäß ist, ihre etwaigen Beschwerden bei dem betressenden Kirchen-und Schul- 
vorstande anzubringen, daß dieser die nöthigen Maßregelu zur Untersuchung und Erle- 
digung der Beschwerden ergreisen wird und daß jeder Lehrer berechtigt und verpflichtet 
ist, diejenigen, welche unbesugter Weise in die Schule eindringen, ernstlich abzuweisen 
und vom Geschehenen bei dem Kirchen- und Schulvorstande Anzeige zu machen, damit 
solche Ungebühmisse nachdrücklich gerügt und mach Befinden als Beleidigung oder Haus- 
friedensbruch gebührend bestraft werden. 
Rudolstadt, den 12. December 1855. « 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung für Kirchen= u. Schulsachen. 
Bamberg.
	        
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