Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

14 1855. 
8. 3. 
töbezirk unfaßt einen oder mehrere Verloosungsdisiricte, und zwar: 
I. Der Landrathsamtsbezirk Rudolstadt: 
1) den Verloosungsdistrict Rudolstadt (Verloosungsort Rudolstadt) mit sämmt= 
lichen Ortschaften und Einzelungen der Justizämter Rudolstadt und Blankenburg; 
2) den Verloosungsdistrict Stadtilm (Verlvosungoort Stadtilm) mit r-l 
lichen Ortschaften und Einzelungen des Justizamtes Ilm und dem Orte Angelroda 
3) den Verloosungsdistrict Leutenberg (Verloosungsort Leutenberg) mit simme= 
lichen Ortschaften und Einzelungen des Justizamtes Leutenberg. 
II. Der Landrathsamtsbezirk Königsee: 
1) den Verloosungsdistriet Königsee (Verloosungsort Königsee) mit sämmtlichen 
Ortschaften und Einzelungen des Justizamtes] Königsee; 
2) den Verloofungsdistrict Oberweißbach (Verloosungsort Obeweißback) mit 
sämmtlichen Ortschaften und Einzelungen des Justizamtes Oberweißbach. 
— 
Jeder 
Ul. Der Landrathsamtsbezirk Frankenhausen: 
den Verloosungedistrict Fra zhensann (Verloosungsort Frankenhausen) mit 
sinmtiichen Onschaften und Einzel der Justizämter F hausen und Schlotheim. 
8. 4. 
Die Vertheilung der nach §. 1 auszuhebenden Mannschaften auf die einzelnen 
Landrathsamtsbezirke erfolgt alljährlich durch die Abtheilung des Junern des Fürstl. 
Ministeriums nach Maßgabe der durch die letzte Volkszählung ermittelten Bevölkerungs- 
verhältnisse. 
Conseription und Neclamation. 
S. 5. 
Ein jeder Pfarrer des Landes hat alljährlich aus den Kirchenbüchern nach den poli- 
tischen Gemeinden getrennte Extracte über diejenigen in seiner Parochie geborenen Per- 
sonen anzufertigen, welche im Laufe des solgenden Jahres das militairpflichtige Alter 
erreichen (§. 2 des Gesetzes über die Militairpflicht). 
Diese Extracte sind an die betreffenden Landrathsämter längstens bis zum 1. No- 
vember jeden Jahres einzusenden.
	        
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