1855. 19
Ausbebung.
8. 23.
Nach Beendigung des Verloosungsgeschäftes vertheilt der Landrath die aus seinem
Bezirke nach Maßgabe des F. 4 zu stellende Mannschaft auf die einzelnen Verloosungs-
districte nach Verhälmiß der Zahl der in denselben zur Verloosung gekommenen Militair-
Pslichtigen und ladet die hiernach zur Aushebung kommenden Conseribirten, welche die
niedrigsten Loosnummern gegriffen haben, zu dem nach vorherigem Benehmen mit
Fürstl. Militair-Command festgestellten Aushebungstemine.
Bei Feststellung der zur Aushebung kommenden Mannschaften werden die nach
S. 6 des Gesetzes über die Militairpflicht zurückgestellten Loosnummem unter Berück-
sichtigung der in dem genannten 8. sub 1 und 2 angeführten Modalitäten übersprungen.
8. 24.
In den Aushebungsterminen, welche für die Oberherrschaft in Rudolstadt, für
die Unterherrschaft in Frankenhausen von den Landräthen in Gegenwart der vom
Fürftl. Militair-Commando hierzu beorderten Personen und der Militairärzte abzuhalten
sind, werden die Ausgehobenen nochmals sorgfältig ärztlich untersucht und sofern ihrer
Diensttauglichkeit ein Bedenken nicht mehr entgegensteht, dem Fürstl. Militair-Com-
mando übergeben.
8. 26.
Das Nichterscheinen im Verloosungs= und Aushebungstermine ohne hinreichende
Entschuldigung hat die in §. 19 und 20 des Gesetzes über die Militairpslicht geordneten
Strafen und Nachtheile zur Folge.
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von den . Landrathsämtem mit sofort zu volziehender Gefängnißstrafe
geahndet. Gegen solche Strafverfügungen findet kein Rechtsmittel statt.
Rudolstadt, den 9. Febr. 1855.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
bis zu 3 Tagen