Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 19 
Ausbebung. 
8. 23. 
Nach Beendigung des Verloosungsgeschäftes vertheilt der Landrath die aus seinem 
Bezirke nach Maßgabe des F. 4 zu stellende Mannschaft auf die einzelnen Verloosungs- 
districte nach Verhälmiß der Zahl der in denselben zur Verloosung gekommenen Militair- 
Pslichtigen und ladet die hiernach zur Aushebung kommenden Conseribirten, welche die 
niedrigsten Loosnummern gegriffen haben, zu dem nach vorherigem Benehmen mit 
Fürstl. Militair-Command festgestellten Aushebungstemine. 
Bei Feststellung der zur Aushebung kommenden Mannschaften werden die nach 
S. 6 des Gesetzes über die Militairpflicht zurückgestellten Loosnummem unter Berück- 
sichtigung der in dem genannten 8. sub 1 und 2 angeführten Modalitäten übersprungen. 
8. 24. 
In den Aushebungsterminen, welche für die Oberherrschaft in Rudolstadt, für 
die Unterherrschaft in Frankenhausen von den Landräthen in Gegenwart der vom 
Fürftl. Militair-Commando hierzu beorderten Personen und der Militairärzte abzuhalten 
sind, werden die Ausgehobenen nochmals sorgfältig ärztlich untersucht und sofern ihrer 
Diensttauglichkeit ein Bedenken nicht mehr entgegensteht, dem Fürstl. Militair-Com- 
mando übergeben. 
8. 26. 
Das Nichterscheinen im Verloosungs= und Aushebungstermine ohne hinreichende 
Entschuldigung hat die in §. 19 und 20 des Gesetzes über die Militairpslicht geordneten 
Strafen und Nachtheile zur Folge. 
11 hnhR:8E: 91 1 s. 2. VNTN 24 
von den . Landrathsämtem mit sofort zu volziehender Gefängnißstrafe 
geahndet. Gegen solche Strafverfügungen findet kein Rechtsmittel statt. 
Rudolstadt, den 9. Febr. 1855. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
bis zu 3 Tagen
	        
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