Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

Landtags= 
Sipungta and 
24 18555. 
die Berathungen, ertheilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und verkündet 
das Nesultat derselben. Ihm liegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung in der 
Versammlung ob. Er hat über die genaue Beobachtung der Geschäftsordmung zu 
wachen. 
Die vom Landtage ausgehenden Erklärungen werden vom Vorstande unterzeichnet. 
8. 16. 
Bei Verhinderungen des Vorstandes, insbesondere auch dann, wenn der Letztere 
an einer Verhandlung als Redner Antheil nehmen will, tritt er den Vorsitz an den ge- 
wählten Stellvertreter ab. 
8. 17. 
Der Schriftführer führt das Protokoll bei den allgemeinen Versammlungen. 
Dieses Protokoll muß den Verlauf der Verhandlungen übersichtlich darstellen. Insbe- 
sondere muß aus demselben ersichtlich sein: 
1) ob und welche Regierungs-Vertreter an der Sitzung Theil genommen haben, 
2) ob sämmtliche Abgeordnete anwesend gewesen sind und — wenn dies nicht der 
Fall — welche derselben gefehlt haben, 
3) die Namen der Redenden, 
4) eine Zusammenstellung der verschiedenen Meimungen über die zur Verhandlung 
gekommenen Fragen und der von den Vertretern der Regierung zur Aufklärung 
des Sachverhältnisses und zur Berichtigung von Mißverständnissen abgegebenen 
Erklärungen, 
5) die zur Abstimmung gebrachten Fragen in wörtlicher Fassung, 
6) das Ergebniß der Abstimmung. 
Ferner besorgt der Schriftführer die Aufzeichnung und Controle der Anträge und 
Eingaben und, in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden, die sämmtlichen das Actenwesen 
und den Abdruck der Protokolle betreffenden Geschäfte. 
8. 18. 
Das erforderliche Schreiber= und Dienerpersonal wird von der Staatsregierung 
dem Landtags-Vorstande zur Disposition gestellt, ebenso die nöthigen Schreibemate- 
rialien und anderen Utensilien. 
19 
Die Sitzungen des Landtags sind in der Regel öffentlich.
	        
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