1855. 31
8. 64.
Entstehen über die Nothwendigkeit der namentlichen Abstimmung Zweifel, so er-
solgt zunächst hierüber die Entscheidung des Landtags.
Jede namentliche Abstimmmg ist vollständig in dem Protokoll zu bemerken.
8. 66.
Der Vorsihende stimmt zuletzt, hat aber keine entscheidende Stimme, vielmehr
wird bei Stimmengleichheit die Frage als verneint angesehen.
S. 67.
Verworfene Anträge können ohne besondere Genehmigung des Landtags im Laufe
derselben Sitzungsperiode, während welcher sie verworfen sind, nicht nochmals zur Ab-
stimmumg gebracht werden.
S. 68.
Wenn der Vorsitzende oder im Zweisel der Landtag für gewisse Gegenstände eine zeichaffe
Vorberathung für nöthig erachtet, so erfolgt solche in einem Ausschusse.
8. 69.
Die Zahl der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder derselben richtet sich nach
dem Bedürfnisse. Hierüber, sowie über die Vertheilung der einzelnen Abgeordneten in
die Ausschüsse entscheidet der Landtag.
Regelmähig werden drei Ausschüsse
1) für die Gegenstände der Gesetzgebung,
2) für die Finanzsragen und
3) für Petitionen (Gesuche), Beschwerden und nicht landeshemliche Anträge,
gebildet.
8. 70.
Der Vorsitzende kann nicht in einen Ausschuß gewählt werden.
8. 71.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos unter den Gewählten.