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8. 72.
Ein Landtags-Abgeordneter kann in der Regel nicht zugleich mehreren Ausschüssen
angehören. *W)!-
. 0.
Für jeden Ausschuß wird ein Referent (Vortragender) und ein Schriftführer vom
Vorsitzenden des Landtags bestimmt.
S. 74.
Ieder in einen Ausschuß Gewählte ist schuldig, den Auftrag anzunehmen und
den Sitzungen beizuwohnen. Aus triftigen Gründen kann jedoch die Wahl zurückge-
nommen und eine neue veranstaltet werden.
75.
Die Ausschüsse haben sich streng an den Auftrag des Landtags zu lhalten und
dürfen nicht darüber hinausgehen.
S. 76.
Die Vertreter der Regierung haben die von dem Landtage oder den Ausschüssen
gewünschte Auskunft zu ertheilen und sind berechtigt, den Ausschußsitzungen beizuwohnen.
§. 77.
Der Berichterstatter eines Ausschusses hat in der Berathung über den von ihm er-
statteten Bericht in dem Landtage die Berathung zu eröffnen und kann nach erklärtem
Schlusse der Discussion noch einmal das Wort verlangen. (§. 54.)
8. 78.
Die Berathungen in den Ausschüssen werden stets bei geschlossenen Thüren gehalten.
S. 79.
Das Recht der Abstimmung steht nur den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses
zu. Zutritt zu den Berathungen hat aber auch der Landtags-Vorstand und dessen
Stellvertreter.
§. 80.
Die Berichterstatter der einzelnen Ausschüsse haben dem Landtagsvorstande die
Ausschußgutachten, sobald dieselben vollendet sind, vorzulegen, und Lehteerer hat sie
dem Fürstl. Ministerium zeitig vor der öffentlichen Situng mitzutheilen. Darauf wird
die Zeit zum Vortrage im Landtage bestimmt.