Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

32 1855. 
8. 72. 
Ein Landtags-Abgeordneter kann in der Regel nicht zugleich mehreren Ausschüssen 
angehören. *W)!- 
. 0. 
Für jeden Ausschuß wird ein Referent (Vortragender) und ein Schriftführer vom 
Vorsitzenden des Landtags bestimmt. 
S. 74. 
Ieder in einen Ausschuß Gewählte ist schuldig, den Auftrag anzunehmen und 
den Sitzungen beizuwohnen. Aus triftigen Gründen kann jedoch die Wahl zurückge- 
nommen und eine neue veranstaltet werden. 
75. 
Die Ausschüsse haben sich streng an den Auftrag des Landtags zu lhalten und 
dürfen nicht darüber hinausgehen. 
S. 76. 
Die Vertreter der Regierung haben die von dem Landtage oder den Ausschüssen 
gewünschte Auskunft zu ertheilen und sind berechtigt, den Ausschußsitzungen beizuwohnen. 
§. 77. 
Der Berichterstatter eines Ausschusses hat in der Berathung über den von ihm er- 
statteten Bericht in dem Landtage die Berathung zu eröffnen und kann nach erklärtem 
Schlusse der Discussion noch einmal das Wort verlangen. (§. 54.) 
8. 78. 
Die Berathungen in den Ausschüssen werden stets bei geschlossenen Thüren gehalten. 
S. 79. 
Das Recht der Abstimmung steht nur den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses 
zu. Zutritt zu den Berathungen hat aber auch der Landtags-Vorstand und dessen 
Stellvertreter. 
§. 80. 
Die Berichterstatter der einzelnen Ausschüsse haben dem Landtagsvorstande die 
Ausschußgutachten, sobald dieselben vollendet sind, vorzulegen, und Lehteerer hat sie 
dem Fürstl. Ministerium zeitig vor der öffentlichen Situng mitzutheilen. Darauf wird 
die Zeit zum Vortrage im Landtage bestimmt.
	        
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