Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1½ 1855. 
XV. Gesetz 
vom 23. Februar 1855, betr. die Anwendung des Ablösungs-Gesetzes vom 
27. April 1849 auf Kirchen-, Marr= und Schul-Stellen. 
Wir Friedrich Gänther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg r., 
verordnen zu näherer Bestimmung des Ablösungs-Gesetzes vom 27. April 1849 in seiner 
Anwendung auf Kirchen-, Pfarr= und Schulstellen auf Antrag Unseres Ministeriums 
und mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
8. 1. 
Diejenigen Kirchenãrarien, Pfarr- und Schulstellen, welche bis zum Erlaß des 
Ablösungs-Gesetzes zur Erhebung eines höheren als fünfprozentigen Lehngeldes berech- 
tigt waren, werden wegen der Herabsetzung des Lehngeldes auf 59 (cl. §. 2 des Ab- 
lösungs-Gesetzes) durch Gewährung der dem Mehrbetrag des Lehngeldes entsprechenden 
Lehnsrente aus der Staats-Casse entschädigt. Die Entschädigung wird in der Weise 
gewährt, daß angenommen wird, es sei der Mehrbetrag des Lehngeldes über 59 bereits 
im Jahre 1849 in Reute verwandelt worden; es wird deshalb die Lehnsreute auf die 
seitdem verflossenen Jahre, jedoch ohne Zinsen, nachgezahlt, aber auch die Nachschuß- 
rente nur bis zum Jahr 1849 berechnet. 
S. 2. » 
Die im §. 5 Nr. 2 des Ablösungs-Gesetzes enthaltene Bestimmung, daß die aus 
dem Gemeinde-, Kirchen- und Schulverbande entspringenden Frohnleistungen und Au- 
lagen nicht ablösbar sind, findet auch auf die auf dem Pfarr= oder Parochial- 
Verbande beruhenden Leistungen Anwendung und sind unter den hiernach nicht ab- 
lösbaren Leistungen ebenso wie die Frohnen, (3. B. Juhrenleistungen u. s. w.) nament- 
lich auch Zinsen und Zehnten zu verstehen. 
Soooft Pfam., Kirchen= und Schulgemeinden zu einer Leistung an die Pfarr= vder 
Schusstelle verpflichtet sind, wird die Unablösbarkeit bis zum Beweis des Gegentheils 
vermuthet und zwar selbst dann, wenn die Gemeinde dergleichen Leistungen zeither aus 
den Nutzungen gewisser, ihr zugehöriger Grundstücke unmittelbar bestritken oder darauf 
angewiesen hat und diese Leistungen als Reallast eines Gemeindegrundstücks behandelt 
worden sind, oder wenn nicht sämmtliche im Pfarr-, Kirchen= oder Schulverbande 
stehende Gemeinden, sondern nur einzelne dieser Gemeinden eine Naturalleistung an 
die Pfarr= oder Schulslelle über sich haben.
	        
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