Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 1 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Erstes Stüch vom Hahre 1855. 
— — –b–w— - .-...- — –— 
. I. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 27. December 1851, die Einziehung des Königlich Bayerischen Haupt- 
zollamtes im Innern Reicheuhall und die Ueberweisung der demselben über- 
tragen gewesenen Functionen an die Hauptzollämter Freilassing und 
Nosenheim betreffend. 
  
  
Nach einer Mittheilung des Königlich Bayerischen Staats-Ninisteriums des Han- 
dels und der öffentlichen Arbeiten wird das. Koniglich Banerische Haurtzollamt im 
Innern Reichenhall vom 1. Januar 1955 an eingezogen werden und bat senach von 
diesem Zeitpunkle an seine Functionen einzustellen. Seine Incorporationen sind je 
nach der örtlichen Lage den beiden näcksstlefinklichen Hauptzollämtern Freilassing 
(Vereinsgrenzamt) und Rosenheim (Amt im Innern) und zvar inder Weise zugewiesen 
worden, daß die Nebenzollämter I. Schwarzbach (in Walserberg), Melleck und 
Schellenberg (in Hangendenstein) dem erstgenannten Hauxtzellamte und das Neben- 
zellamt Il. Reit im Winkel dem letztgenannten Hauptzellamte unterstellt werden sind. 
Rudolstadt, den 27. December 1851. 
Fürstl. Schw. Ministerinm, Abtheilung der Finanzen. 
I6 Schwart 
Th. Schwar. zA 14. 
  
Färstl. Schw. Rudolst. Gesezsamml. XVI. 1 
Ausgegeben in Rudolstadt den 13. Januar 1855.
	        
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