Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

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2) es bei den Bestimmungen der Verordnungen vom 25. Sept. 1844, das Auf- 
kaufen von Waaren oder das Suchen von Bestellungen im Umherziehen betr. auch hin- 
sichtlich Belgischer Handelsreisender unverändert bewendet. 
Rudolstadt, den 16. März 1855. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
Formnlar A. 
wohnhaft 
Dem N. welcher als (Wollfabrikant) in K.4 ansässig ist, wird hierdurch Be- 
hufs seiner Gewerbs-Legitimation bei den einschlägigen Behörden des Königreichs 
Belgien bescheinigt, daß er für sein vorgedachtes Gewerbe, im hiesigen Lande, die ge- 
setzlich bestehenden Stenern zu entrichten hat. 
Dies Zeugniß ist gültig aufl -Monat 
rt, Datum. Firma der Behörde. 
Personal--Beschreibung 
und Unterschrift des Reisenden. 
Formular B. 
Dem —. , welcher als Handlungs-Commis in Diensten des zu N. 
ctablirten Handelshauses (oder der Fabrik) des Herrn N. steht, wird bieuhh, s 
seiner Gewerbe-Legitimation bei den einschlägigen Behörden des Königreichs Belgien 
bescheinigt, daß das ebengedachte Handelshaus-(die ebengedachte Fabrik-Anstalt) für 
seinen (ihren) Gewerbebetrieb im hiesigen Laude die gesetzlich bestehenden Steuern zu 
entrichten hat. Dies Zeugniß ist gültig auf onat 
Personalbeschreibung 
und Unterschrift des Reisenden.
	        
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