Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

96 1856. 
Ablösung von Sewituteu, die Gemeiuheitstheilungen uud die Zusammenlegung der 
Grundstücke betreffend, zu der hierdurch nothwendig gewordenen Ergänzung des §.22 
des Gesetzes vom 1. November 1855, die Errichtung einer Landescreditcasse betreffend, 
was folgt: 
Bei regelmäßiger Fortentrichtung der Nenten werden dieselben nach 31 Jahren 
getilgt, wenn der 18fache Betrag der Jahresrente als Ablösungscapital gewährt wer- 
den muß. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insieget. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 1. Februar 1836. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
& XIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 2. Februar 1856, die Erweiterung der Amtöbefugniß des Königlich 
Wöektember#ischen Nrhenzollamtre I. zu Eßlingen belr. 
Nach einer Mittheilung des Königlich Württembergischen Finanz-Ministeriums ist 
dem dortigen Nebenzollamte I. zu Eßlingen vom 1. des laufenden Monats Febmar 
an das bedingte Niederlagsrecht mit der Besugniß zur Ausstellung und Erledigung von 
Begleitscheinen I. in gleicher Weise beigelegt worden, wie dies bei den im Verzeichnisse 
der vereinsländischen Zoltstollen s. V. Nr. 3—10 genannten Nebenzollämtern I. der Fall 
ist, was hiermit zur öffentlichen Kepntniß gebracht wird. 
Rudolstadt, den 2. Februar 1856. 
Ftl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finaonzen. 
Th. Schwarz. s 
- A. Koch. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.