Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

102 1856. 
Uebrigen durch den Seitens der Ministerial· Abtheilung fuͤr Kirchen · und Schulsachen, 
als vorgesetzte Dienstbehörde auch der jüdischen Lehrer, damit zu beauftragenden Beamten 
zu unterwerfen, und findet auch in Ansehung der Privatlehrer, welche jüdische Haus- 
väter für ihre Kinder halten, eine solche Prüfung statt. 
S. 10. 
Auf die in den jüdischen Schulen vorkommenden Schulversäumnisse findet die 
bezügliche Verordnung vom 17. December 1852 (G. S. 1852, Nr. LXVIII.) in der 
Weise Anwendung, daß der Local-Schulinspector, der Nabbiner, der Lehrer und der 
Vorstand der Judengemeinde den Schulvorstand bilden. 
S. 11. 
An denjenigen Orten, an welchen besondere jüdische Schulen nicht bestehen, sind 
die jüdischen Einwohner, jedoch ausschließlich des Religions-Unterrichts, an die öffent- 
lichen Ortsschulen gewiesen. 
4 8. 12. 
Judenkinder werden nach vollendetem Schulunterrichte mittelst eines durch den 
Rabbiner zu vollziehenden feierlichen Actes entlassen. 
8. 13. 
Die Kosten ihres Cultus und ihrer Schulen haben die Juden allein und für sich 
aufzubringen; im Fall dringenden Bedürsnisses ihnen hierzu Unterstützung zu bewilligen, 
bleibt vorbehalten. 
S. 14. 
Die Inden sind, insofern ihre Religionsgrundsätze nicht eine von Uns gerchmigte 
Ausnahme nöthig machen, alle landeshemlichen und obrigkeitlichen Verordnungen im 
Besondern auch die Verordnung wegen Heilighaltung der Sonn= und Festtage zu be- 
solgen verpflichtet. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl. In- 
siegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 15. Febr. 1856. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.