Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

104 1856. 
Nachdem die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Staatsregierung den Wunsch 
ausgesprochen hat, das durch den Staatsvertrag vom 23. März resp. 9. und 15. April 
1850 lii. B. Art. mit dem Kreisgerichte zu Arnstadt verbundene Dorf und Flur Angel- 
roda dem Fürstlich Schwarzburg= Nudolstädtischen Kreisgerichte zu Rudolstadt über- 
wiesen zu sehen, so ist auf Antrag dieser Regierung mit höchster Genehmigung Seiner 
Königlichen Hoheit des Großherzogs zu Sachsen. Weimar-Eisenach und Ihrer Durch- 
lauchten, der Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt und zu Schwarzburg-Sonderöhausen, 
wischen dem Großherzoglich Sächsischen Staatsministerimn zu Weimar, dem Fürktlich 
Schwarzburg-Rudolstädtischen Ministerium zu Rudolstadt und dem Fürstlich Schwarz- 
burg-Sondershaufenschen Ministerium zu Sondershausen nachstehender Vertrag abge- 
schlossen worden: 
Artikel I. 
Der Staatsvertrag vom 23. Märg resp. 9. u. 15. April 1850 wird rücksichtlich des 
Art. 1 Il. B. dahin modificirt, daß das den ehemals von Wiglebenschen Gerichtsbezirk 
bildende Dorf und Flur Angelroda von dem Kreisgerichte zu Arnstadt losgetrennt und 
der F. Schwarzb. Rudolstädtischen Staatsregierung überlassen wird, dasselbe dem F. 
Schwarzb. Rudolstädtischen Kreisgerichte zu Rudolstadt zu überweisen. 
Artikel 2. 
Die Ausführung dieses Vertrags erfolgt mit dem 1. April 1856. Die bis zu 
diesem Tage bei dem Kreisgerichte zu Arnstadt in Angelrodaer Rechtsangelegenheiten 
aufgekommenen Sporteln und Strafgelder werden an die Fürstlich SchwarzburgRudol- 
städtischen landesherrlichen Cassen abgeliefert, bezüglich nach dem 1. April 1856 von 
den Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Behörden für dieselben eingezogen. 
Alle bei dem Kreisgerichte zu Arnstadt vorhandenen, Angelrodaer Rechtsange- 
legenheiten betreffenden Acten, Documente und Bücher werden, wie sie liegen, am 
1. April 1856 an das Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Kreiegericht zu Rudol- 
stadt abgegeben. 
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit 
des Großherzogs zu Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Großherzoglich Sächsischen 
Staateministerium zu Weimar, Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg.Ru- 
dolstadt von dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Ministerium zu Rudolstadt 
und Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Sondershausen von dem Fürstlich
	        
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