Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Schwarzburg-Sondershausenschen Ministerium zu Sondershausen unter Beidrückung 
der betreffenden Staatsinsiegel vollzogen worden. 
So geschehen 
Weimar, den 31. Januar 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
(I. S.) v. Waßdorf. 
Rudolstadt, den 12. Januar 1856. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
(L. S.) von 
ertrab. 
Sondershaufen, den 16. Februar 1856. 
Färstlich Schwarzburgisches Ministerinm. 
¶. S.) v. Elsner. 
Nachdem die Fũrstlich Schwarzburg · Rudolstãdtische Staatdregierung den Wunsch 
ausgesprochen hat, das durch den Staatsvertrag vom 23. März resp. 9. April 1850 
dem Juriedictionsbezirke des Großherzoglich Sächsischen Justizamtes Ilmenau einver- 
leibte Dorf und Flur Angelroda dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Justiz- 
amte Ilm überwiesen zu sehen, so ist auf Antrag dieser Regierung mit höchster Geneh- 
migung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zu Sachsen-Weimar-Eisenach und 
Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt zwischen dem Großherzog- 
lich Sächsischen Staatsministerium zu Weimar und dem Fürstlich Schwarzburg-Rudol- 
städtischen Ministerium zu Rudolstadt nachstehender Vertrag abgeschlossen worden: 
Artikel 1. 
Das durch den Staatsvertrag vom 23. Märg resp. 9. April 1850 dem Jurisdit. 
tionsbezirke des Großherzoglich Sächstschen Justizamtes Ilmenau einverleibte Dorf und 
Flur Angelroda werden von diesem Bezirke losgetrennt und es wird der Fürstlich 
Schwarzburg-Rudolstädtischen Staatsregierung überlassen, das gedachte Dorf und Flur 
mit dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Justizamte Ilm zu verbinden. 
Artikel 2. 
Die Ausführung dieses Vertrags erfolgt mit dem 1. April 1856. Die bis zu 
diesem Tage von dem Grohherzoglich Sächsischen Justizamte Ilmenau gegen Angel- 
vodaer Einwohner erkannten Strafgelder werden an die Fürsllich Schwarzburg-Rudol-
	        
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