124 1856.
Im Ziwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung ein-
treten, insoferne nach dem Ermessen des Postbeamten der Annahmestelle
aus der Notiz unzweifelhaft erhellet, daß damit weder eine Entziehung des
Porto, noch eine Injurie oder sonst sualbare Handlung beabsichtiget wird.
8. 4.
the Jeder Fahrpost. Sendung, nitdiunahne derjenigen in Brief- oder ähn-
licher Form bis zum Gewichte von 16 Loth, muß ein Begleitbrief beigegeben
sein, welcher mit Geld oder sonstigen Gegenständen von angegebenem
Werthe nicht beschwert sein darf, übrigens emweder aus einem förmlich ver-
schlossenen Briefe oder einer bloßen Adresse bestehen kann, mindestens jedoch
aus einem Viertel.Bogen Papier gefertigt sein muß.
8. 5.
e Auf dem Begleitbriefe oder der Begleit-Adresse muß die äußere Be-
Luciel schaffenheit der Sendung (eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß
u. K w.,) sermer die Bezeichnung (Signatur), und wenn der Werth declarirt
wird, die Werthsangabe, enthalten sein. Der Begleitbrief oder die Be-
Fleit-Adresse muß mit einem Abdrucke desselben Petschaftes, mit welchem die
Sendung verschlossen ist, versehen sein. .
8. 6.
N Ha= Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Stücke gehören, n0
üde
cnen d Neta nicht zugleich Stücke mit und solche ohne Werthodeclaration.
Gehören mehrere Stücke mit Werthsdetlaration zu einem Begleit-
briese, so muß auf demselben der Werth von jedem Eüüc- besonders ange-
geben s sein.
8. 7.
Die Vezeichnung ESignatuh einer Sendung muß entweder aus der
vollständigen Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder
Zeichen, darf aber niemals aus Nummern allein besteben, dieselbe muß den
Bestimmungsort übereinstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriese
enthann «
Bei nach- oder zurũckzusendenden Postsendungen muß die VBezeichnung
des Besimmungtortes von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert
werden. « .
Signal-h