Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

124 1856. 
Im Ziwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung ein- 
treten, insoferne nach dem Ermessen des Postbeamten der Annahmestelle 
aus der Notiz unzweifelhaft erhellet, daß damit weder eine Entziehung des 
Porto, noch eine Injurie oder sonst sualbare Handlung beabsichtiget wird. 
8. 4. 
the Jeder Fahrpost. Sendung, nitdiunahne derjenigen in Brief- oder ähn- 
licher Form bis zum Gewichte von 16 Loth, muß ein Begleitbrief beigegeben 
sein, welcher mit Geld oder sonstigen Gegenständen von angegebenem 
Werthe nicht beschwert sein darf, übrigens emweder aus einem förmlich ver- 
schlossenen Briefe oder einer bloßen Adresse bestehen kann, mindestens jedoch 
aus einem Viertel.Bogen Papier gefertigt sein muß. 
8. 5. 
e Auf dem Begleitbriefe oder der Begleit-Adresse muß die äußere Be- 
Luciel schaffenheit der Sendung (eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß 
u. K w.,) sermer die Bezeichnung (Signatur), und wenn der Werth declarirt 
wird, die Werthsangabe, enthalten sein. Der Begleitbrief oder die Be- 
Fleit-Adresse muß mit einem Abdrucke desselben Petschaftes, mit welchem die 
Sendung verschlossen ist, versehen sein. . 
8. 6. 
N Ha= Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Stücke gehören, n0 
üde 
cnen d Neta nicht zugleich Stücke mit und solche ohne Werthodeclaration. 
Gehören mehrere Stücke mit Werthsdetlaration zu einem Begleit- 
briese, so muß auf demselben der Werth von jedem Eüüc- besonders ange- 
geben s sein. 
8. 7. 
Die Vezeichnung ESignatuh einer Sendung muß entweder aus der 
vollständigen Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder 
Zeichen, darf aber niemals aus Nummern allein besteben, dieselbe muß den 
Bestimmungsort übereinstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriese 
enthann « 
Bei nach- oder zurũckzusendenden Postsendungen muß die VBezeichnung 
des Besimmungtortes von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert 
werden. « . 
Signal-h
	        
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