Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 147 
&XXVIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 17. Mai 1856, die im Königreich Württemberg erfolgte Herabsetzung 
des Satzes für die Uebergangssteuer von dem aus andern Zollvereinsstaaten 
dahin eingeführt werdenden geschrotenen Malze betreffend. 
Nachdem im Königreich Württemberg neuerdings die Uebergangssteuer von dem 
aus audern Zollvereinsstaaten dahin eingeführt werdenden geschrotenen Malze auf 
22 Kr. pro Simri herabgesetzt worden ist, so wird solches andurch öffentlich bekannt ge- 
macht. 
Nudolstadt, den 17. Mai 1856. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
wartz. * 
  
XXIX Verordnung 
vom 23. Mai 1856, betr. die Ausführung des Bundesbeschlusses hinsschtlich 
der das Vereinswesen regeluden Grundsätze. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen zur Auesührug des Bundesbeschluss es vom 13. Juli 1854 (G. S. 1854, 
S.194—19 50 binsichtlich d 
auf Artikel 85 des Sofgesehbuches und auf Grund des Gesetzes rom 9. März 1855 
(G. S. 1855, S.48, 49) was folgt: 
Jeder bereits bestehende Verein ohne Unterschied des von ihm verfolgten Zweckes 
ist verpflichtet, spätestens bis zum 1. August d. J. der Polizeibehörde des Ortes, in 
welchem er seinen Sitz hat, die Vereinszwecke schriftlich anzuzeigen und die Vorstands- 
personen namhaft zu machen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind diejenigen 
Körperschaften und Gesellschaften, welche entweder auf dem Grunde geseplicher Vor- 
schriften oder mit ausdrücklicher Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums oder des be- 
trefsenden Landrathsamtes besiehen.
	        
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