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umbeweglichen Sache enthalten und wenigstens den Namen des letzten Besitzers au-
führen. Die Frist darf nicht weniger als einen und nicht mehr als drei Monate
umfassen.
Uebersteigt der Tax-Werth der in Frage stehenden unbeweglichen Sache nicht
175 Fl.— 100 Thlr., so genügt es, die Aufforderung (Edictalladung) an Gerichtsstelle an-
hesten und in dem amtlichen Nachrichteblatte des betrefsenden Landestheiles abdrucken
zu lassen; anderen Falls muß dieselbe außerdem noch in dem amtlichen Nachrichtsblatte
des anderen Landestheiles und in zwei vielgelesenen, nach den Umständen zu bestim-
menden, Zeitungen abgedruckt werden.
Die angedrohten Rechtsnachtheile, welche mittelst richterlichen Erkenntuisses aus ·
zusprechen sind, treten von selbst und ohne Ungehorsamsbeschuldigung ein.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt.
Im Fall der Anmeldung und Protestation Dritter hat das Gericht, welches das
Edictalverfahren eingeleitet hat, die Widerspruch Erhebenden, wenn sie nicht im Be-
sitz der Sache sich befinden, unker Festsetzung einer bestimmten Frist, zur Klagan-
stellung bei Strafe des Ausschlusses anzuhalten.
III. Uebereignungsurkunden.
8. 12.
Die nach F. 3 auszufertigende Urkunde muß außer der ausdrücklichen Erklärung,
daß der Gegenstand dem neuen Erwerber als nunmehrigen Eigenthümer zugeschrieben
werde, noch enthalten:
1) eine genaue Bezeichnung der unbeweglichen Sache, mit Beobachtung der Vor-
schriften der Circularverordnung vom 25. Novemb «-
2) den Vor- und Zunamen und den Wohnort der Personnn. welche das Eigen-
thum erwerben, und in den dazu geeigneten Fällen auch der Personen, welche
das Eigenthum übertragen,
3) den Rechtsgrund der Erwerbung unter Anführung der beigebrachten älteren
Acquisitions-Urkunde,
4) die auf die Sache eingetragenen oder vorgemerkten Hypothekenrechte und andere
Belastungen, und
5) die dem Erwerbstitel etwa beigesügten Bedingungen, Endtermine, Zweckbestim-
mungen und. Dispositionsbeschränkungen, wie Vor, und Wiederkaufsrechte, Nieß-
brauchsbefugnisse, Veräußerungsverbote u. s. w.