1856. 165
8. T7.
Durch ein gleiches Zeugniß des Erbschaftsgerichts haben auch die Vermächtniß.
nehmer sich zur Erwirkung der Zuschreibung einer ihnen vermachten unbeweglichen
Sache zu legitimiren.
S. 9
Können Erben bezüglich Vemmächtnißnehmer eine Bescheinigung über die erfolgte
Anerkennung der letztwilligen Versügung oder des Erbvertrages Seitens der Bethei-
ligten (F. 6) nicht beibringen, so sind dieselben nach Vorlage ihres Erwerbstitels be-
rechtigt, bei dem Erbschaftsgerichte darauf anzutragen, daß sowohl die bekannten und
anwesenden, als auch die unbekannten näheren und gleich nahen Erbberechtigten und
zwar im letzteren Falle mittelst öffentlicher Ladung, zur Erklärung über den beschei-
nigten Erwerbstitel unter dem mit der Terminsversäumniß verbundenen Rechtsnach-
theile aufgefordert werden, daß außerdem der letzte Wille oder Erbvertrag als gültig
anerkanut und die Zuschreibung an den Antragsteller erfolgen werde.
Für das diesfallsige Edictalverfahren sind die Vorschriften im §. 11 dieses Gesetzes
maßgebend.
3) Auf Grund sichterlichen Erkenntnisses.
Ist Jemandem das Eigenthum durch iatrastiges Erkenntniß zugesprochen wor-
den, so kann die Zuschreibung nur nach Vorlegung der Originalausfertigung oder einer
beglaubigten Abschrift dieses Urtheils mit der Bescheinigung der erlangten Rechtskraft
ertheilt werden.
Bei der Adjudication eines im Subhastationsverfahren erstandenen Grundstücks
bedarf es neben dem nach §. 70 der Executionsordnung vom 10. Juni 1854 auszuferti-
genden Decrete einer weiteren gerichtlichen Zuschreibung nicht.
4) In Ansehung verpfändeter Immobilien.
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8. 10.
Vor jeder Zuschreibung des Eigenthums einer unbeweglichen Sache muß das Ge-
richt für die Ermittelung der darauf eingetragenen oder vorgemerkten Hypothekenrechte
E. 70 des Hypoth. Ges.) Sorge tragen und dem neuen Ewerber das Ergebniß vor
der lietemidn der Sache bekannt machen.
Wenn in Verzäußerungsfällen der neue Erwerber eines mit Hypotheken belasteten
Ginndstücks auch in die persönliche Verbindlichkeit des Vorbesitzers eingeizeten ist.