1856. 10
5. 19.
Wegen des Vemögens, woran die Eltern den Nießbrauch nicht haben, sind sie
wie Vormünder zu behaudeln, zur jährlichen Nechnungslegung anzuhalten und insbe-
sondere wegen der Sicherheitsleistung den Vorschristen im §. 10 zu unterwerfen.
Kann die dem Vormundschaftsgerichte nöthig scheinende Sicherheitsleistung nicht
bewirkt werden, so ist ebenfalls die vormundschaftliche Verwaltung einzuleiten.
8. 20.
Die in den 88. 18 und 19 angeordnete vormundschaftliche Verwaltung tritt nur
dann ein, wenn die Kinder wegen Minderjährigkeit oder aus einem anderen Grunde zu
bevormunden sein würden.
Auch hat die Vormundschaftsbehörde nur wegen solcher Kinder die übrigen Vor-
schriften der 55. 17—19 amtshalber zu beobachten
Fchlt es an einem Grunde zur Bevormundung, so hat der Richter nur auf den
Antrag der Kinder Sicherheitsmaßregeln zu ergreifen, wenn die im §. 18 erwähnte
Besorgniß vorhanden ist.
d) des landesherrlichen Fiskus re.
. 21.
Die mit dem Rechte des Fiscus versehenen Kassen, die Gemeinden, die Kirchen,
Pfarreien, Schulen, die Stipendien- und Stistungscassen, ingleichen die öffentlichen
Unterrichts-, Versorgungs-, Unterstützungs-, Heil-, Straf= und Besserungs-Anstalten
haben das Recht, auf das unbewegliche Vennogen ihrer Diener, Verwalter oder Ein-
nehmer, insofern dieselben entweder keine Caution bestellt haben, oder wenn die bestellte
Caution sich zur Deckung der von ihnen zu vertretenden Gewährschaftsposten oder De-
secte als unzureichend ergiebt, ein angemessenes Cantionsquantum in das Hypotheken-
buch eintragen zu lassen.
c) der Vermächtnißnehmer.
§. 22.
Vermächtnißnehmer und diejenigen, denen etwas auf den Todesfall geschenkt wor,
den ist, haben wegen des ihnen Vermachten oder Geschenkten ein Recht auf Sicher-
stellung durch Hypothek an denererbten Immobilien deojenigen, welcher das Vermachte
oder Geschenkte zu entrichten hat, auf Höhe des Zugewendeten.
Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesetsamml. XVI. 20