Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 189 
5. 57. 
Mit dem Gesuche um eine Eintragung oder Löschung hat der Antragsteller den 
Rechtstitel hierzu, sowie, insoweit es erforderlich, seine Legitimation anzugeben und 
nachzuweisen. 
Diesen Nachweisungen müssen Urkunden, welche entweder gerichtlich oder notariell 
aufgenommen oder auf diese Weise beglaubigt sind, zur Grundlage dienen. Solchen 
öffentlichen Urkunden stehen die an die Hypothekenbehörden ergehenden Requisitionen 
der Vormundschafts= und Prozeßgerichte (§F. 16, 18 und 23), sowie im Fall des §. 21 
das Ersuchen der betreffenden öfsentlichen Behörde gleich. 
Von den übergebenen Urkunden sind beglaubigte Abschriften zu den Acten zurückzu- 
behalten. Sollten sich solche schon bei der betrefsenden Hypothekenbehörde befinden, 
so genügt die Bezugnahme darauf mit Bezeichnung der Acten, deren Theil sie sind. 
Bei weitläufigen Urkunden, aus denen nur einzelne, durch sich verständliche, 
Stellen die Grundlage der Einzeichnung bilden, ist die Zurückbehaltung eines daraus 
zu fertigenden beglaubigten Auszugs bei den Hypotheken-Acten hinreichend. 
§S. 59. 
Das Hypothekengericht prüft die Gültigkeit und Richtigkeit des angegebenen 
Rechtstitels zur Eintragung oder Löschung, sowie des Antragstellers Legitimation und 
die beigebrachten Beweisstücke und faßt auf jedes Anbringen ohne Verzug Beschluß zu 
den Acten. 
Ohne einen solchen schriftlichen Beschluß darf unter keinen Umständen eine Ein- 
zeichnung in das Hypothekenbuch gebracht werden. 
F. 60. 
Jede Einzeichnung in das Hppothekenbuch muß in demselben mit der Unterschrift 
oder Signatur des Beamten oder des Stellvertreters desselben versehen werden. 
8. 61. 
Nach jeder Einzeichnung hat die Hypothekenbehörde dem passiv Betheiligten, mit- 
hin bei Eintragung und Vonmerkung von Forderungen dem Besitzer des betreffenden 
Grundstücks, bei Eintragung von Cessionen dem Cedenten sowohl, wie dem Grund- 
stücksbesitzer, bei Löschung eingetragener oder vorgemerkter Forderungen dem Gläubiger, 
unter Mittheilung einer einfachen Abschrift des in das Hypothekenbuch gebrachten Ein- 
trags. N Lachct zu geben. Auk diese Benachrichtigung kann jedoch der W 
verzichten
	        
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