1856. 211
Quittung über die schuldigen Gefülle nicht beigebracht, so ist sofort mit executivischen
Verfügungen gegen den Schuldner von Seiten der betreffenden Behörde vorzuschreiten.
S. 5.
lZu S§.2, 4—10 des Hppothekengesetzes.) Sofort nach der Publication dieser
Verordnung wird das Ministerium den wörtlichen Inhalt der §§. 2, 4 bis 8 und des
§. 10 des Hppothekengesetzes durch dreimaligen Abdruck in dem Rudolstädter Wochen-
blatte und dem Frankenhäuser Intelligenzblatte sowie in zwei vielgelesenen Zeitungen
des Auslandes nochmals besonders zur öffenklichen Kenntniß bringen, damit auf die
Nothwendigkeit der Anmeldung der nach dem Gesetze der Eintragung in das Hypo-
theken- resp. Privilegienbuch bedürfenden Rechte wiederholt und auch für weitere Kreise
aufmerksam gemacht wird.
Zwischen jeder Bekanntmachung wird ein Zwischenraum von vier Monaten liegen.
S. 6.
1Zu F. 23 desselben Gesetzes.) Die Ausübung des durch §. 23 des Hypotheken-
gesetzes begründeten Nechts kann auch solchen Gläubigern Vortheil gewähren, deren
Hauptforderungen bereits durch Hppothek gesichert sind. Namentlich kann dasselbe
dazu dienen, für rückständige versprochene Zinsen und entstandene Kosten, wenn sich
die bestellte Hypothek auf solche nicht erstreckt (. 27 des Gesetzes), oder für ältere als
zweijährige Zinsrückstände (§. 28), desgleichen für diejenigen Kostenbeträge, welche
die in §.20 bestimmten Summen übersteigen, eine hypothekarische Sicherstellung auf
dem nämlichen Grundstücke zu erlangen.
. 8. 7.
lZu 8. 47 desselben Gesehes.] Die Vertheilung der Kaufgelder eines außerhalb
des Concurses subhastirten Grundstücks unter die mehreren dabei concurrirenden Gläu-
biger, beziehendlich die Uebenweisung der dem Ersteher creditirten Kausgelder an die-
selben, erfolgt auf Grund eines von dem Subhastations-Richter zu entwerfenden und
den Gläubigern zur Erklärung vorzulegenden Vertheilungeplanes.
Werden gegen denselben. Einwendungen erhoben und entslehen darüber Streitig-
keiten unter den Betheiligten, so ist über dieselben durch richterliches Erkenntniß zu ent-
scheiden.
S S. «
lZu§.7ldesselbenGcsepeHMachtstchindekscitvomLAUgustlsölsbis
zum 31. Juli 1857 die Aussertigung neuer Hypothekenscheine nothnendig so ist in