Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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sind die zu dem Gute 2. gehörigen einzelnen Grundstücke jederzeit speciell an- 
zugeben. 
2) Die Güter sind nach ihrem etwaigen besonderen Namen und nachihrer Qualität 
(Anspanngut, Hintersättlergut, Handfrohngut u. s. w. oder als Theil eines an- 
deren Gutes) zu benennen. 
3) Außer den Gebäuden sind unter den 3 Rubriken: Acker, Wiesen und Waldun- 
gen, die einzelnen zu dem Gute gehörigen Grundftücke: 
a) nach ihrer Lage, 
b) nach den Nachbarn, und 
e) nach ihrem Flächeninhalte 
anzuführen, wobei sich, was den letzten Punct betrifft, von selbst versteht, daß, wo#“ 
nicht eine besondere Vermessung vorausgegangen ist, die Angabe des Flächeninhalts 
nach den zeitherigen Annahmen, oder nach einer ungefähren Schäßung geschehen kann. 
Die vorstehend bezeichneten Angaben sind nach den bei den Gemeinden befindlichen 
Flurbüchern oder anderen Notizen, falls aber dergleichen nicht vorhanden sind, nach 
den Angaben der Interessenten, und nach der den Gemeinde-Vorständen beiwohnenden 
Local-Kenntniß, einzurichten, weshalb auch dergleichen Acquisitions-Documente jeder- 
zeit von dem betreffenden Ortsvorstande mit zu unterschreiben sind. Die Justizbehör= 
den haben die bei ihnen eingereichten Acquisitionsdocumente auch in dieser Hinsicht zu 
prüfen, dieselben mit den ihnen zu Gebote stehenden schriftlichen Nachrichten zu ver- 
bleichen und bei hervortretenden Unrichtigkeiten die erforderliche Berichtigung unter Zu- 
ziehung der Interessenten vorzunehmen. Ebenso haben auch die Rent- und Steuerbe- 
amten die ihnen communicirten Documente mit den Erbzins-Registern und Steuer-Ca- 
tastenn zu vergleichen und wenn sich hierbei Abweichungen und Unrichtigkeiten ergeben, 
hievon der coufirmirenden Behörde zum Behufe der Verbesserung Nachricht zu geben. 
8. 3. 
Bei Aussertigung von Uebereignungs-Urkunden haben die Justizbehörden das der 
gegenwärtigen Verordnung beigefügte Formular A.) zum Muster zu nehmen. 
. 8. 4. 
Zu 8. 18 desselben Gesehes.! Werden in dem zur Abloͤsung der Zuschrtibungs- 
Urkunden anberaumten Termine die liquidirten Gerichtskosten nicht erlegt oder wird die 
——. . 
) Die Fermulape werden dem nächsen Stucke des Wocheublaltes beigegeben werden.
	        
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