Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 269 
Art. 1. 
Die Schiffe Preußens und jedes der übrigen Staaten des Zollvereins, welche 
in die Häfen der freien Hausestadt Bremen eingehen oder von dort ausgehen werden, 
und umgekehrt, die Bremischen Schiffe, welche in die Häsen des Königreichs Preußen 
oder eines andern Staates des gedachten Vereins eingehen oder von dort ausgehen 
werden, sollen ohne Rücksicht auf ihren Abgangs= oder Bestimmungs-Ort hinsichtlich 
aller das Schiff treffenden Abgaben, welcher Art oder Benennung dieselben seien, mögen 
sie im Namen oder zum Vortheile der Negierung oder zum Vortheile öffentlicher Beam- 
ten, Ontsverwaltungen oder Anstalten irgend einer Art erhoben werden, auf demselben 
Fuße behandelt werden wie die NationalSchiffe. 
Art. 2. 
Alle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhr oder Aus- 
fuhr nach oder aus den Staaten der hohen vertragenden Theile gesetzlich auf National- 
Schiffen wird stattfinden können, sollen ohne Unterschied ihrer Herkunft und Bestimmung 
auch auf Schiffen des anderen Theiles dorkhin eingeführt oder von dort ausgeführt 
werden können. 
Art. 3. 
Waaren jeder Art, ohne Unterschied ihres Ursprungs oder Eigenthümers, die, 
von welchem Lande es sei., durch Schiffe des Zollvereins in die Häfen Bremens, oder 
durch Bremische Schiffe in diejenigen des Zollvereins eingeführt werden, desgleichen 
Waaren, die, für welche Bestimmung es auch sei, aus den Häfen dec Follvereins durch 
Bremische Schisse, oder aus den Häfen Bremene durch Schiffe der Zollvereins-Staaten 
ausgeführt werden, sollen in den beiderseitigen Häfen keine anderen oder höheren Ab- 
gaben entrichten, als wenn die Einfuhr oder Ausfuhr derselben Gegenstande durch 
National-Schiffe stattfände. 
Die Prämien, Abgabenerstatlungen oder andere Begünstigungen dieser Art, welche 
in dem Gebiete des einen der hohen contrahirenden Theile der Einfuhr oder Ausfuhr 
auf Nalional Schiffen bewilligt werden, sollen in gleicher Weise bewilligt werden, wenn 
die Einfuhr oder Ausfuhr auf Schiffen des andern Theileo erfolgt. 
Art. 4. 
Hinsichllich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein., Aus und 
Durchgangs-Abgaben dürfen in keinem der tontrahirenden Staaten 
1) Etzeugnisse des Gebieles des anderen kontrahirenden Theiles ungünstiger als 
gleichartige Exzeugnisse irgend eines auherdentschen Staatet,
	        
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