Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 289 
’n. 
Uebereinkunft 
Preußen, Hannover und Kuebesfen für Sich und in Vertretung 
der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Bremen 
andererseits 
wegen 
des Anschlusses Bremischer WaokekeFhert an den Zollverein. 
Art 
Die freie Hansestadt Bremen tritt, ate hadet Ihrer Hoheitsrechte, in Gemäß- 
heit der im Hauptvertrage vom heutigen Tage getroffenen Verabredung mit 
1) den hollerländischen Außendeichsländereien an der rechten Seite des längs deo 
Deiches fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tönever an, sowic an derrechten 
Seite der Wumme, wo diese an den Hollerdeich tritt, 
2) dem am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichtes Borgfeld, na- 
mentlich Warf, Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder Moor, Vorgfelder Weidc, 
sowie sämmtlichen Borgfelder Wiesen, 
3) der Wumme und Lesum oberhalb Burg, soweit Bremen die Landeshoheit darüber 
zusteht, 
4) den am linken Ufer der Ochum belegenen Bremischen Ortschaften und Feldmarken 
Kirchhuchting, Mittelshuchting, Brookhuchting, Varrelgraben und Grolland, 
einschlüssig des Ochumflusses, 
dem Zollvereine bei. 
Die Zollgrenzen an den anzuschließenden Gebietstheilen sollen, den Bedürfnissen 
der Abgaben-Controle und des Verkehrs entsprechend, durch beiderscits zu ernennende 
Commissarien festgestellt werden. 
Art. 2. 
In Folge dieses Beitrittes wird der Senat der freien Hansestadt Bremen, mit 
Aufhebung des gegenwärtig in den gedachten Gebietstheilen über Eingangs-, Aus- 
gangs- und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetzen und 
Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs, und Durchgangs- 
Abgaben in Uebereinstimmung mit dem im Zollvereine zur Anwendung kommenden des-
	        
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