1856. 307
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Einun)wonzigats Stück vom Jahre 1856.
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XIIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 25. August 1856, den Geschäftsbetrieb der Auswanderungs-Aenten betr.
In denjenigen Bedingungen, auf welche die inländischen Auswanderungs-Agenten
für ihren Geschäfts-Betrieb verpflichtet werden (Ministerial-Bekanntmachung vom
12. Aug. 1854. §F. 3.), ist unter Nr. 3. bestimmt worden:
Transportverträge dürfen nur mit solchen Personen abgeschlossen werden, welche
sich durch den Besitz zur Zeit gültiger, von der competenten Vehörde ausgestellter
Auswanderungsscheine legitimiren; mit Minderjährigen nur unter der Ein-
willigung des Vaters oder Vormundes.
Die Uebertretung dieser, sowie der andern in den erwähnten Bedingungen enthal-
tenen Vorschristen zieht nach Maßgabe der pos. 13. für den Agenten eine Geldstrafe bis
Verlust der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb als Agent nach sich.
Wrr sehen Uns veranlaht, diese Anordnung hiermit zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen mit dem Beisügen, dah die obigen Vorschriften sich sowohl auf die Beförderung
der Inländer wie der Ausländer beziehen.
Rudolstadt, den 25. August 1856.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abtheil, des Innern.
Leo.
Ausgegeben in Rudolstadt den 0. September 1650
Firstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XVII. 46