Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 309 
b) wenn verschiedene einauder coordinirte oder subordinirte Gerichte die Executions · 
Verfũgung erlassen haben, an das Kreisgericht. 
Sind Executions-Verfügungen von Verwaltungsbehörden erlassen worden, oder 
von Verwaltungs= und Justizbehörden zusammen, so erfolgt die Einzahlung der zur 
Fleichzeitigen Befriedigung sämmtlicher Posten nicht ausreichenden Besoldungstheile stets 
an das betreffende Kreisgericht. 
Rudolstadt, den 27. August 1856. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm, 
Abtheilung der Justtiz. Abtheilung der Finanzen. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.