Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, nachdem die nachstehende Erklärung gegen 
eine übereinstimmende, von dem Königlich Sicilianischen Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten unter demselben Datum vollzogene Erklärung ausgetauscht worden ist. 
Rudolstadt, den 5. September 1856. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
von Bertrab. 
  
Erklärung 
vom 7. Juli 1856, 
betreffend die Ausdehnung der im Handels= und Schiffahrts= 
Vertrage zwischen den Staaten des Zollverins und dem Kö- 
nigreiche beider Sitilien vom 27. Jan nar 1847 für die directe 
Fahrt verabredeten Begünstigungen hinsichtlich der Zoll= und 
Schiffahrts-Abgaben auf die indirekte Fahrt. 
Die Preußische Regierung sowohl für Sich und in Vertretung der Ihrem Zoll= und 
Steuer-Systeme angeschlossenen sonverainen Länder und Landestheile, nämlich: Luxem= 
burgs, Anhalt-Dessau-Cöthens, Anhalt. Bernburgs, Waldecks und Pyrmonts, Lippes 
und Meisenheims, als auch im Namen der Regierungen der übrigen Staaten des Zoll- 
vereins, nämlich: Bayerns, Sachsens, Hannovers (einschließlich des Fürstenthums 
Schaumburg-Lippe), Württembergs, Badens, Kurhessens, Großherzogthum Hessens 
(einschließlich des Amtes Homburg), der den Thüringschen Zoll= und Handels-Verein 
bildenden Staaten — namentlich: des Großherzogthums Sachsen, Sachsen-Mei- 
ningens, Sachsen-Altenburgs, Sachsen-Coburgs und Gothas, Schwarzburg, Nudol= 
stadts und Schwarzburg. Sondershäusens, Neuß-Greitz und Neuß-Schleiz — Braun. 
schweigs, Oldenburgs, Nassaus und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und die 
Negierung beider Siilien andererseits, sortwährend von dem Wunsche beseelt, die 
wischen den Staaten des Zollvereins und dem Königreiche beider Silien bestehenden 
Handelsbeziehungen mehr und mehr zu begünstigen und auszudehnen, sind im gemein. 
samen Einverständnisse übereingekommen sestzusetzen, was folgt: 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, die bisher der directen Schiffahrt be- 
willigte Behandlung auf die indirecte Schiffahrt auszudehnen, dergestalt, daß sie hin- 
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