Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 317 
LI. Verordnung 
des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Innern, betreffend ein Verbot des 
Aufhängens von Fellen, Wäsche und dergleichen an den Chausseen, 
vom 10. October 1856. 
In Veranlassung neuerlicher Wahrnehmungen und zur Verhütung möglicher 
Unglücksfälle für Reitende und Fahrende wird auf Grund des Gesetzes vom 9. März 
1855 (Ges. S. 1855, S. 48) mit Höchster Genehmigung Serenissimi das Aufhän- 
gen von Fellen, Tüchern und Leinwandstücken, sowie das Bleichen und Trocknen von 
Wäsche an Chausseen und an solchen Ortsstraßen, welche jene verbinden, bei 1 Fl. 
15 Kr. — 1 Thlr. bis 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr. Geld= oder verhältnißmäßiger Ge- 
fängnißstrafe hiermit verboten. 
Rudolstadt, den 10. October 1856. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung des Innern. 
eidt.
	        
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