Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 323 
und Stahlwaaren“ bei Pos. 6., „Kupfer- und Messing-Waaren“ bei Pos. 19., 
„und Stein-Waaren“ bei Pos. 33. 
Dritte Abehellung des Tarlfes. 
Von den im I. Abschnitte aufgeführten Ausnahmen unter 1. 2. . fallen die unter 
2 und 3 himweg. 
Fünfte Abthellung des Tarifes. 
1. Die Bestimmung unter Ziffer WV. d. 2. im ersten Absatze wird dahin abgeändert: 
„Werden Waaren, für welche eine Tara.Vergütung zugestanden ist, blos in ein- 
sache Säcke von Pack- oder Sack-Leinen, in Schilf= oder Stroh-Matten oder 
ähnlichem Material gepackt zur Verzollung gestellt, so können 4 Pfund vom Centner 
für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der pweiten Abtheilung eine geringere 
Tara-Vergütung für Ballen oder Säcke vorgeschrieben ist.“ 
2. Im zweiten Sahe unter Ziffer V. wird die Ausnahme hinsichtlich der „Gold= und 
Silber-Stoffe und der Bänder“ auch auf „Borten“ ausgedehnt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürst- 
lichen Insiegel versehen lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 3. November 1856. 
(I. S.) Friedrich Günther, J. z. S. 
v. Bertrab. v. Bamberg.
	        
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