Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. z321 
b) wie viele Polizeivergehen und 
e) wie viele Forst= und Feldfrevel 
in Gemäßheit des Art. 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche rc. durch die 
Fürstlichen Landrathsämter und durch sämmtliche Gemeindevorstände im Laufe des ver- 
flossenen Jahres erledigt worden sind. 
Rücksichtlich der von den Gemeindevorständen erledigten polizeilichen Uebertretun- 
gen ist insbesondere zu erwähnen, wie sich die Zahl der sämmtlichen Strafsälle auf die 
einzelnen Stadt= und Landgemeinden vertheilt. 
Nach gefertigter Zusammenstellung werden die Fürstlichen Staatsanwälte die ihnen 
zugegangenen Materialien den betreffenden Fürstlichen Landrathsämtern zurückgeben 
und dabei etwaige Bedenken oder Ausstellungen, die nicht bereits gerügt worden sein 
sollten, in Anregung bringen. 
Die Fürstlichen Staatsanwälte sind übrigens befugt, die fraglichen Verzeichnisse 
oder auch Auszüge aus denselben sich jederzeit von den Gemeindevorständen ummittelbar 
vorlegen zu lassen und über den Stand einer bereits anhängigen Anzeige eines Polizei- 
vergehens Auskunft von denselben zu erfordern. 
8. 7. — 
Die Finanzabtheilung des Fürstlichen Ministeriums wird nach vorausgegangener 
Prüsung der von den Fürstlichen Rent, und Steuerämtem bei ihr eingereichten Ver- 
zeichnisse dafür Sorge tragen, daß innerhalb der ersten wei Monate jedes Jahres die 
Zahl der im verflossenen Jahre von den gedachten Rent= und Steuerämtern im Wege 
der Geldstrafanforderung erledigten Straffälle der Fürstlichen Oberstaatsamvaltschaft 
mitgetheilt werde. 
Gleichzeitig wird die Finanzabtheilung des Fürstlichen Ministeriums die Fürstl. 
Oberstaatsanwaltschaft auch von der Zahl derjenigen Contraventionen in Bezug auf in- 
directe öffentliche Abgaben benachrichtigen, welche im Laufe des verflossenen Jahres 
in Gemähheit der I§. 1 und 2 des Gesetzes vom 29. April 1950 im Verwaltungswege 
zur Entscheidung des General-Inspectors beim Thüringischen Zoll= und Handelovereine, 
beziehungsweise des Commissars der Fürstlichen Regierung gelangt sind. Dabei werden 
eigentliche Desraudationsstrafen einerseits und bloße Ordnungsstrafen andererseits ge- 
trennt angegeben werden, und ebenso wird bemerkt sein, in wie vielen Fällen gegen 
solche Strasverfügungen im Verwaltungswege Berufung auf gerichtliches Verfahren 
stattgefunden hat.
	        
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