Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1 8 5 6. 35 
Grund und Boden von demselben Ertragswerthe durch einen, oder, wenn dies die 
Wraalität nach dem Ermessen der Ausführungsbehörden nicht zuläßt, durch mehrere 
Pläne in möglichst zusammenhängender und überhaupt für die Bewirthschastung gün- 
stiger Lage abgefunden werden. 
8. 116. 
Die den kleinen Grundbesitzern auszuweisenden Abfindungspläne sind, insoweit 
es nach der Localität ohne erheblichen Nachtheil für die übrigen Interessenten geschehen 
kann, möglichst in die Nähe des Ortes zu legen. 
. 117. 
Die. den Hausbesihern zu gewãhrende Landabfindung tritt zu dem betreffenden 
Hause in das Verhältniß eines untrennbaren Pertinenzstückes. 
Eine Dispensation von dieser Bestimmung zu ertheilen, ist nur das Fürstliche 
Ministerium, Abtheilung des Innern, kn 
S. 118. 
JFeder Abfindungsplan ist mit den zur cizceshem und Behütung erforder- 
lichen Zugängen zu versehen. 
Wege-, Wende= und andere Sewituten der Art dürfen daher nur ausnahmsweise, 
wo es sich nach der Oertlichkelt durchaus nicht verineiden lãßt, beibehalten oder aufge- 
legt werden. 
8. 119. 
Jeder Betheiligte ist verbunden, sich einen Austausch seiner Grundstücke, sowohl 
der nämlichen, als auch der einen Gattung gegen dit andere, gesallen zu lassen, mit 
der Ausnahme jedoch, daß Niemand zur Eintauschung von Holzboden gegen Artland 
oder Wiesen gezwungen werden kann, es sei denn, daß dies zur Herstellung besserer 
Plangrenzen nothwendig wäre. 
Auch hutfreie Grundstücke sind von dem Umtausche nicht ausgenommen, insofern 
ihre Einwerfung in die Zusammenlegungömasse zur Arrondirung der Pläne wesentlich 
beiträgt. 
S. 120. 
Fermer muß jeder Betheiligte eine im Vergleiche zu seinem bisherigen Grundbesitze 
größere oder kleinere Fläche, je nach der geringeren oder höheren Bonität des ihm als 
Ersat zu gewährenden Landes, annehmen, insofern nur durch das letztere seine Forde- 
rung nach den stattgehabten Werths-Ermittelungen überhaupt gedeckt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.