Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

2 1856. 
6. 4. 
Die Finanz-Abtheilung Unseres Ministeriums wird mit der Ausführung dieses 
Gesetzes beaustragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 4. Januar 1856. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
Beschreibung 
der Fürstl. Schwarzb. Rudolstädtischen Casnhen zu 10 Thalern. 
Da" dazu verwendete Papier besteht aus einem einzeln für sich bestehenden Stück 
Papier mit Naturrand an allen vier Seiten und ist von gelbröthlicher (Chamois.) Fär- 
bung. Im Papier ist ein Wasserzeichen in verschiedenen guillochirten Mustern, welche 
sich zur rechten Seite des Papiers und in deren oberem Theile sich die Buchstaben 
„F. Schw. Rud.“ und unten die Worte „Cassen Schein“ in römischen Buchstaben be- 
sinden. Auf dem guillochirten Theile des Scheines findet sich oben in einem runden 
oder Kreisfelde der Werth in arabischen Zahlen 10, darunter das abgekürzte Wort 
„Thlr.“ in gröheren Lapidar-Buchstaben und hierunter der Werth nochmals in X, rö- 
mischer Zahl Zehn, angegeben. 
Avers oder Schriftseite. 
Zur Linken der Vorderseite sißt unter einem Eichenstamm in dessen oberen Zweigen 
ein Schild mit der Werthangabe in der Zahl 10 steht, eine weibliche Figur in der 
Thuringin als Juslilia dargestellt mit Schwerdt in der Rechten und Waage in der linken 
Hand. Derselben steht zur Seite das Fürstl. Schwarzburgische Wappen im deutschen 
Doppel--Adler und dient der Wappenschild zur Stütze des rechten Armes. Auf dem 
Kopfe selbst ist eine Mauer oder Burgkrone mit dem thüringischen doppelgeschwänzten 
L#wen.
	        
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