1856. sd
Gesetzsammlung
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Viertes Stück vom Jchre 1856.
IH. Muisterial. —##
vom 25. Jannar 1856, die Uebereinkuuft zwischen Sachsen-Weimar-Eisenach,
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Schwarz=
burg-udolstadt über die gegenseitige Zulassung des Popiergeldes dieser
Staaten brtreffeid.
Nachdem die nachstehende, wörtlich also lautende Uebereinkunft:
Seine Königliche Hoheit der Grohherzeg von Sachsen-Weimar-Eisenach, Se.
Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, Se. Hobeit der Herzog von Sachsen-Alten-
burg, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotla und Se. Durchlaucht der
Fürstvon Schwarzburg-Rudolstadt haben in der Absicht, den Nachtheilen möglichst zube-
gegnen, welche Ihren Landesinteressen durch die von anderen Staaten ang#ordnete
Ausschließung fremden Papiergeldes drohen, und in der Absicht, den gegenseitigen Ver-
kehr vor jeder Störung zu bewahren, Verhandlungen eröffnen lassen und zu dem Ende
zu Bevollmächtigten ernannt:
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Spcheraheiner Elluach
Höchstihren Staatsminister v. Watzdo“
Höchstihren Geheimerath Thon,
Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Regierungsrath Dr. Wagner.
Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Hochstihren Minister von Larisch,
Se. Hoheit der Herzog von Sachsen.Coburg-Gotha:
Höchstihren Staatminister v. Seebach,
Fürfll. Schwarzb. Siudelll. Gesehsamml. XVI. 13
Ausgegeben in Rudolstadt, den 4. Fehruar 1650.