Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. sd 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Viertes Stück vom Jchre 1856. 
  
IH. Muisterial. —## 
vom 25. Jannar 1856, die Uebereinkuuft zwischen Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Schwarz= 
burg-udolstadt über die gegenseitige Zulassung des Popiergeldes dieser 
Staaten brtreffeid. 
Nachdem die nachstehende, wörtlich also lautende Uebereinkunft: 
Seine Königliche Hoheit der Grohherzeg von Sachsen-Weimar-Eisenach, Se. 
Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, Se. Hobeit der Herzog von Sachsen-Alten- 
burg, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotla und Se. Durchlaucht der 
Fürstvon Schwarzburg-Rudolstadt haben in der Absicht, den Nachtheilen möglichst zube- 
gegnen, welche Ihren Landesinteressen durch die von anderen Staaten ang#ordnete 
Ausschließung fremden Papiergeldes drohen, und in der Absicht, den gegenseitigen Ver- 
kehr vor jeder Störung zu bewahren, Verhandlungen eröffnen lassen und zu dem Ende 
zu Bevollmächtigten ernannt: 
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Spcheraheiner Elluach 
Höchstihren Staatsminister v. Watzdo“ 
Höchstihren Geheimerath Thon, 
Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstihren Regierungsrath Dr. Wagner. 
Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Hochstihren Minister von Larisch, 
Se. Hoheit der Herzog von Sachsen.Coburg-Gotha: 
Höchstihren Staatminister v. Seebach, 
Fürfll. Schwarzb. Siudelll. Gesehsamml. XVI. 13 
Ausgegeben in Rudolstadt, den 4. Fehruar 1650.
	        
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