Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. vi 
vollen Nennwerths in gesetzlich zulaͤssigen Silber. Courant · Munzen umgetauscht werden 
kann. 
Ueber die Ausführung der vorstehenden Bestimmung werden die kontrahirenden 
Regierungen unter Angabe der von ihnen bestellten Einlösungsstellen sich gegenseitig 
Mittheilung machen. 
Art. 4. 
Für den Fall der Einziehung und Außerkurssetzung des von den kontrahirenden 
Regierungen ausgegebenen Papiergeldes bewendet es bei der im Jahre 1850 getroffenen 
Uebereinkunst, nach welcher die genannten Regierungen sich gegenseitig verpflichtet haben, 
eine Außerkurssetzung des von ihnen ausgegebenen oder auszugebenden Papiergeldes 
nicht anders eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens vier 
Wochen festgesent und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe sowohl im eignen 
Staate öffentlich bekannt gemacht, als auch den übrigen kontrahirenden Regierungen, 
behufs der Verkündigung in ihren Staaten amtlich notisicirt worden sst. 
Art. 5. 
Die kontrahirenden Regierungen verpflichten sich während der Dauer der gegen- 
wärtigen Uebereinkunst nicht einseitig über die Zulassung des von ihnen ausgegebenen 
Papiergeldes in anderen an dieser Uebereinkunft nicht theilnehmenden Staaten, mit den 
Regierungen derselben in Verhandlung zu treten. 
Einer jeden der kontrahirenden Regierungen steht es frei, die gegenwärtige Ueber- 
einkunft zu kündigen. Macht eine Regierung von dieser Befugniß Gebrauch, so tritt 
in Beziehung auf dieselbe die Uebereinkunft mit dem Ablaufe des dritten Kalendermo- 
nats nach geschehener Kündigung außer Kraft. 
Gegenwärtige Uebereinkunft wird unverzüglich zur Höchsten Ratifikation vorge- 
legt und die erfolgte Ratiflkation durch Ministerialschreiben gegenseitig mitgetheilt 
werden. 
So geschehen Weimar, den 21. Januar 1856. 
Hemhardto Waßdorf. 
(L. S.) Hun Vag net 
(L.s.) Am 
Maus Rlchard Freshen v. Seebach. 
Hermann von Beri
	        
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