Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

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stelle zu jeder Zeit baar einlösen zu lassen. Sollte der jeweilige Cassenbestand der hiesigen 
Bankstelle die sofortige bagre Einlösung nicht gestatten, so muß dieselbe doch unfehlbar 
96 Smunen nach geschehener Präsentation erfolgen. 
6) Das Statut der Weimarischen Bank kann bei Unserer Geheimen Canzley ein- 
geseben werden. 
Rudolstadt, den 19. Jannar 1857. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum. 
v. Ber 
& V. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 19. Jannar 1857, die Aufhebung der Dauptzollämter zu Carlohafen und 
zu Ninteln, sowie der Nebenzollämter 1. Classe zu Veckerhagen und Oldendorf 
(unter Belassung von Uebergangestellen an den beiden lettgenannten Orten), 
ingleichen die Bildung des Hauptsteueramtes zu Carlohafen und eines 
Steucramtes zu Rinteln betreffend. 
Zufolge einer Mittheilung der Kurfürstlich Hessischen Staatsregierung sind vom 
Anfange dieses Jahres an die Hauptzollämter zu Carlshafen und zu Rinteln, sowie die 
Nebenzollämter I. Classe zu Veckerhagen und Oldendorf (unter Belassung von Ueber- 
gangsstellen an den beiden jettgenannten Orten) aufgehoben und das Hauptsteucramt 
mit unbeschränklem Niederlagerecht zu Carlshafen, sowie ein mit zwei Beamten besetztes 
Steueramt mit beschränkter Niederlage zu Rinteln gebildet worden, was hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Rudolstadt, den 19. Januar 1857. 
Färstlich Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
Th. Schwart. 
A. Koch. 
 
	        
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